Wer bezahlt die Betriebsratswahl?

Beispiele für sachliche Kosten:
- die Geschäftsführung des Wahlvorstands
- Räumlichkeiten
- Schreibmaterial, Ordner
- Telefon, E-Mail, Zugang zum IT-System
- die Kosten der eigentlichen Wahl
- Stimmzettel, Vordrucke
- Wahlurnen
- Wahlkabinen
- Unterlagen, die an Briefwähler verschickt werden
Beispiele für persönliche Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands:
- Reisekosten zu Nebenbetrieben und Betriebsteilen, etwa die betriebsübliche Kilometerpauschale
Gibt es einen Anspruch auf Literatur und Schulungen?
Ja, der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf kommentierte Gesetzestexte, die für das Durchführen der Betriebsratswahlen notwendig sind.
Dazu gehören zum Beispiel: Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Sprecherausschussgesetz, jeweils inklusive Wahlordnungen; Wahlmappen und Formularsammlungen. Der Wahlvorstand kann die Literatur selbst erwerben.
Der Wahlvorstand hat auch Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen und Seminaren (inclusive Fahrt- und Hotel-/Übernachtungskosten) zur Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat allerdings nur die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung zu tragen. Was muss der Arbeitgeber außerdem bezahlen?
- Honorare für einen Sachverständigen, wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand das entsprechend – vor der Aufnahme der Tätigkeit – vereinbart haben.
- Kosten eines Rechtsstreits des Wahlvorstands, um seine Befugnisse zu klären
- Kosten einer angefochtenen oder nichtigen Wahl
Wo endet die Kostentragungspflicht?
Der Arbeitgeber muss nicht bezahlen, wenn die Maßnahmen nicht erforderlich sind oder unverhältnismäßig teuer. Auch die Wahlkampfkosten der einzelnen Kandidaten oder Listen sind nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Er muss aber die Wahlwerbung im Betrieb zulassen.
Bekommen Wahlvorstandmitglieder weiter ihren Lohn?
Der Wahlvorstand ist grundsätzlich während der Arbeitszeit tätig. Der Arbeitgeber hat die Mitglieder von ihrer üblichen Beschäftigung freizustellen und den Lohn weiter zu zahlen. Muss der Wahlvorstand aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit tätig werden, so haben seine Mitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.