Kündigung

Wer schläft, sündigt nicht immer

31. Mai 2017
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Quelle: MH_Dollarphotoclub

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Pausenzeiten, darf der Arbeitgeber nicht in jedem Fall von einem Arbeitszeitbetrug ausgehen. So das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines Betriebsratsmitglieds, das sich einige Minuten vor Pausenbeginn zum Ausruhen hingelegt hatte. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei nicht gegeben. Zudem sei die Kündigung bei dem langjährig beschäftigten Mitarbeiter unverhältnismäßig.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen zu lassen. Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen.

Betriebsratsmitglied schläft während der Arbeitszeit

Die dafür erforderliche Zustimmung erteilte der Betriebsrat nicht. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen.

Arbeitsgericht sieht keinen wichtigen Grund für fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats war – so das Gericht – nicht zu ersetzen, da ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliege. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe, rechtfertige das nach Auffassung des Gerichts auch nach einschlägiger Abmahnung nicht die außerordentliche Kündigung. Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit sei ein Arbeitszeitbetrug.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

 

© bund-verlag.de (ls)  

Quelle

Arbeitsgericht Siegburg (03.05.2017)
Aktenzeichen 4 BV 56/16
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