Betriebsrat

Wie Betriebsräte sich im Betrieb durchsetzen

04. August 2016
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Quelle: auremar_Dollarphotoclub

Welcher Betriebsrat kennt das nicht: Ein Vorschlag wird abgelehnt, weil er neu ist und viel bisher Bekanntes verändern könnte. Das kann den Interessenvertretern mit den Beschäftigten, dem Arbeitgeber aber auch im Gremium so gehen. Doch: Veränderungen und Innovationen sind für den Fortschritt nötig. Welche Blockaden auf den Betriebsrat warten, lesen Sie in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2016.


Alles unterliegt dem Wandel: Die Natur, unsere Gesellschaft, Nationen, ökonomische Märkte, unser Unternehmen. Doch in vielen Unternehmen wollen die dort beschäftigten Menschen gar keine Veränderungen! Sie wollen lieber am Status Quo festhalten, der ihnen auf dem ersten Blick Ruhe und Sicherheit bietet.

Betriebsräte erleben Widerstand

Dies spüren oft auch Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse in ihrer täglichen Arbeit: Mal werden eigene Initiativen des Betriebsrats von jenen Kollegen blockiert, deren Interessensvertreter man ist, ein anderes Mal blockieren sich Arbeitnehmervertreter untereinander, und dann gibt es noch die häufigen Blockaden des Arbeitgebers gegen Vorschläge der Arbeitnehmervertreter. Bei all diesen Fällen wirken mindestens vier unterschiedliche Barrieren gegen Veränderungen.

Überforderung als Barriere

Eine wichtige Barriere ist Überforderung oder ein Qualifikationsdefizit. Beides kann eine Veränderung blockieren. Überforderung resultiert aus einer Reizüberflutung durch neue Informationen, die zuerst einmal nicht zugeordnet werden können. Wird beispielsweise im Rahmen einer Unternehmensentwicklung die eigene Funktion oder Aufgabe verändert, so sind manche Betroffenen mit der Einschätzung der neuen Situation und ihrer Konsequenz für sie selbst überfordert. Daraus können Versagensangst und Hilflosigkeit resultieren.

Welche Barrieren es noch gibt und welche Möglichkeiten der Betriebsrat bei Blockaden hat, erläutert Trainer und Berater Marcus Disselkamp im Beitrag »Emotionale Barrieren« in der AiB 7 – 8 ab S. 51.

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