Wieviel verdienen freigestellte Betriebsräte?
15. Juni 2016

Berechnung der Vergütung
§ 37 Abs. 2 BetrVG sieht vor, dass die betroffenen Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn und soweit es die Durchführung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds erforderlich macht. Eine Minderung des Arbeitsentgelts darf damit nicht einhergehen. Die Mitarbeiter werden demnach so bezahlt, als hätten sie statt der Betriebsratsarbeit ihre geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Die Berechnung der Vergütung erfolgt anhand einer hypothetischen Betrachtungsweise, die die Arbeitsbefreiung für die Betriebsratstätigkeit schlicht außer Acht lässt.Weitergehende wirtschaftliche Absicherung
In Ergänzung zu § 37 Abs. 2 BetrVG, der die Fortzahlung der Vergütung aufgrund versäumter Arbeitsleistung infolge der Betriebsratstätigkeit sichert, regelt § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darüber hinaus die Entwicklung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds für die Dauer der Amtsführung. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.Besonders bedeutsam für freigestellte BR-Mitglieder
Es liegt auf der Hand, dass die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG in erster Linie für freigestellte Betriebsratsmitglieder Bedeutung erlangt, da nicht freigestellte ihre berufliche Tätigkeit weiter ausüben können und sich ihr Arbeitsentgelt in der Regel nach dieser Tätigkeit bestimmt. Nach § 38 Abs. 1 BetrVG komplett freigestellte Gremiums-mitglieder üben ihre bisherige Beschäftigung nicht mehr aus, so dass es für die Bewertung der Vergütungsentwicklung auf eine hypo-thetische Betrachtungsweise ankommen muss. Da es dem Mitarbeiter im Regelfall nicht gelingen wird, seine potentiell erreichbare Vergütungsentwicklung konkret darzulegen, stellt das Gesetz auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung abBestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind solche Arbeitnehmer als vergleichbar anzusehen, die bei einer objektiven Betrachtung im Zeit-punkt der Übernahme des Betriebsratsamts eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit wie das Betriebsmitglied ausgeübt haben.- Tipp: Da die Suche nach vergleichbaren Arbeitnehmern im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oftmals scheitert, ist den Betriebsratsmitgliedern zu empfehlen, bereits vor der Übernahme des Amtes eine Gruppe vergleichbarer Personen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen. Diese Vereinbarung kann zwar in letzter Konsequenz nicht rechtlich bindend und somit noch gerichtlich überprüfbar sein; in der Regel wird der Arbeitgeber eine bereits mit seiner Zustimmung festgelegte Vergleichs-gruppe aber nicht mehr in Frage stellen können.
Mehr dazu und wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dabei unterstützt, erfahren Sie in dem Beitrag „Vergütung freigestellter Betriebsräte“ von Marc-Oliver Schulze und Eva Ratzesberger in der AiB 6/2016, Seite 22ff.
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