Betriebliche Altersversorgung

Witwenrente darf nicht auf eine Ehe beschränkt bleiben

24. Februar 2017
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Quelle: photophonie_Dollarphotoclub

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der »jetzigen« Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, ist unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, kommt es darauf an, ob die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand – so das BAG.

Lebenslängliche Witwenrente nur für »jetzige« Ehefrau

Der klagende Arbeitnehmer war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1.7.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die »jetzige« Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird.

Arbeitnehmer ist in zweiter Ehe verheiratet

Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Er nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

BAG: Einschränkung auf erste Ehefrau ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen.

Versorgungszusage bezog sich nur auf erste Ehefrau

Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers - die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

© bund-verlag.de (ls)

 
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