Außerordentliche Kündigung

Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

24. April 2017
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Quelle: drubig photo_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber kündigte einer Krankenpflegerin, die zugleich Betriebsrätin war, weil sie ihre Überwachungspflichten verletzt hatte. In einer Nachtschicht war eine Patientin verstorben. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu und verwies auf das überlastete Pflegepersonal. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab dem Arbeitgeber Recht.

 

Das Betriebsratsmitglied ist seit 2012 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei den Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim beschäftigt. Während einer Nachtschicht im vergangenen November verstarb auf der Intermediate Care-Station eine Patientin.

Schwerwiegende Verletzung der Überwachungspflichten

Die Arbeitgeberin warf der Krankenpflegerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Überwachungspflichten vor und kündigte ihr außerordentlich. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung. Ein wichtiger Grund, der die Kündigung rechtfertige, liege nicht vor. Das Pflegepersonal sei überlastet. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

Außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Stuttgart-Kammern Ludwigsburg hat dem Antrag der Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen, stattgegeben. Die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin sei gerechtfertigt, weil diese es versäumt habe, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten.

Besonderheiten bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nach


  • dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen,
  • und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmungsersetzung ebenfalls Beteiligter.

Quelle:

Arbeitsgericht Stuttgart,  5.4.2016

Aktenzeichen: 12 BV 64/15

 

© bund-verlag.de (ls)

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