Betriebsratswahl

Zwölf gute Gründe für einen Betriebsrat

06. März 2017
works-council-970163_1920
Quelle: pixabay.com / Foto-Rabe

Warum lohnt es sich, im Betriebsrat mitzumischen? Und warum überhaupt dieses Gremium wählen? Warum Position beziehen, notfalls auch gegen den eigenen Chef? Die Antwort ist einfach: Von nichts kommt nichts. Und wer immer nur darauf hofft, dass andere die Kohlen aus dem Feuer holen, wird nicht immer seine Interessen ausreichend berücksichtigt finden. Deshalb finden Sie hier die zwölf wichtigsten Argumente für einen Betriebsrat.

Ohne Moos nix los

Keine Abfindung ohne Betriebsrat: Ohne Betriebsrat gibt es keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber bei Personalabbau. Und damit auch keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Entlassung.

Ene meine miste

Der Betriebsrat bestimmt bei Personalabbau und Kündigungen mit. Er kann Kündigungen widersprechen und damit die Chancen der Beschäftigten bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht deutlich verbessern. Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung nicht oder nicht ordnungsgmäß, ist die Kündigung unwirksam.

Ab in den Süden?

Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeitkonten: Alle diese Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig. Nur der Betriebsrat kann verhindern, dass der Arbeitgeber einseitig seine Interessen bei Kurzarbeit & Co. durchsetzt.

Klagen gehört zum Handwerk

Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in Krisenzeiten segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Dem einzelnen Mitarbeiter wird der Vorstand niemals die Bilanzen vorlegen.

Wissen ist Macht

Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.

Rache ist süß

Nicht jeder Unternehmer sieht ein, dass Arbeitnehmer auch Rechte durchsetzen können, und versucht, Unruhestifter zu bestrafen. Nur ein Betriebsrat genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann sich also ohne Angst vor Sanktionen auch nachdrücklich für die Belegschaft einsetzen.

Vier-Augen-Gespräche

Nicht ohne mein Betriebsratsmitglied: Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder leistungsgeminderte Arbeitnehmer ("Low Performer") loszuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens und damit einen Zeugen. Ein Gespräch im Beisein eines Betriebsrats läuft ganz anders ab als ohne.

Schutz vor Mobbing und Bossing

Der Betriebsrat bestimmt bei Versetzungen, auch Strafversetzungen und anderen Sanktionen (Eingruppierung, Zulagen, Sonderzahlungen, Beförderungen etc.) mit. Nur mit Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten zur Maßregelung Grenzen gesetzt.

Immer mehr, mehr, mehr

Der Betriebsrat hat gleichberechtigt mitzubestimmen z.B. bei Regeln zu Zielvereinbarungen, aber auch bei Regeln zu Krankengesprächen, Rauch- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM.

Ich sehe was was Du nicht siehst

Arbeitnehmerüberwachung nimmt zu. Nur der Betriebsrat kann Videoüberwachung, Taschenkontrollen, Datenabgleiche, PC-Kontrollen und andere Maßnahmen ablehnen oder wenigstens mitgestalten.

Geiz ist Geil

Gegen Entgeltkürzungen, Nasenprämien und Radfahrerzulagen hilft nur ein Betriebsrat: In der Krise werden Prämien bei den Arbeitnehmern gestrichen und Mehrleistungen verlangt, die Boni in der Führungsmannschaft werden aber trotz mieser Leistungen weitergezahlt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung des Gleichbehandlungsanspruchs zu überwachen und kann die Gleichbehandlung beim Entgelt, Sonderzahlungen, Mehrarbeit und ähnliches auch dank seiner Mitbestimmungsrechte durchsetzen.

Wenn der Pleitegeier kreist

Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied.

Der Autor:

Michael Felser ist Rechtsanwalt in Brühl und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit