Corona-Pandemie

3G am Arbeitsplatz - was jetzt gilt

15. November 2021
Corona_getrennt
Quelle: pixabay

Die zukünftige Ampel-Koalition in Berlin berät noch darüber – in Bayern gilt bereits eine landesweite 3G-Regelung für alle Beschäftigten (Zugang zum Arbeitsplatz nur für Geimpfte, Genesene und Getestete). Wir haben Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, befragt. Er erläutert, worauf es jetzt ankommt.

UPDATE: Zur aktuellen Meldung mit der bundeseinheitlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz geht es hier!

Wann und wo müssen die Testergebnisse oder ein 2G-Nachweis vorgelegt werden?

Die Corona-Ampel in Bayern steht auf Rot. Landesweit gilt seit dem 9. November die 3G-Regel an Arbeitsplätzen mit mehr als zehn Beschäftigten. Mitarbeitern ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist bereits der Zugang zu ihrem Arbeitsort zu verwehren, sofern es sich dabei um geschlossene Räumlichkeiten handelt. Der Nachweis muss zu Beginn der Arbeitszeit und vor Kontakt mit Kollegen und Kunden erbracht werden. Für Personen ohne Impf- oder Genesenenstatus gilt: Ein negatives Testergebnis muss mindestens zwei Mal pro Woche vorgelegt werden und die Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Wer macht die Tests? Reichen Selbsttests am Arbeitsplatz aus?

Anerkannt sind die Schnelltests der kommunalen und privaten Testzentren und Apotheken. Und der Arbeitgeber ist verpflichtet, zwei Mal pro Woche einen Test anzubieten. Dies können auch Tests zur Selbstanwendung sein. Diese genügen der 3G-Regel am Arbeitsplatz aber nur, wenn sie von geschulten Kollegen durchgeführt oder überwacht werden. Nur dann darf auch ein Testnachweis im Namen des Arbeitgebers ausgestellt werden, der zudem für private Zwecke genutzt werden kann. Das Umschalten der Corona-Ampel auf Rot führt dort zu Verschärfungen, wo bislang bereits 3G galt, also beispielsweise in der Gastronomie oder bei Friseuren: Hier müssen Beschäftigte nun einen PCR-Test vorweisen.

Wer trägt die Kosten für die Tests?

Die zunächst abgeschafften kostenlosen Bürgertests wurden zum 13.11.2021 erneut eingeführt. Laut Verordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) haben alle Bürger wieder den Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche durch geschultes Personal. Der Impf- oder Genesenen-Status spielt dabei keine Rolle. Kostenlos für die Arbeitnehmer bleiben auch die Schnelltests im Betrieb.

Soweit in Bereichen mit qualifizierten Testanforderungen ein PCR-Test vorgeschrieben ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wer die Kosten übernimmt. Eine bundeseinheitliche Regelung zur Kostentragung ist aber nicht geplant.

Was passiert mit Beschäftigten, die sich trotz fehlender Impfung/Genesung gegen einen Test wehren bzw. weigern, ihren Impf-/Genesungsstatus zu offenbaren?

Außer in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen besteht zurzeit keine generelle Auskunftspflicht. Es ist somit zunächst einmal das gute Recht des Arbeitnehmers, seinen Impfstatus oder das Testergebnis für sich zu behalten – möglicherweise hat er sogar ein Recht zur Lüge.

Andererseits ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die 3G-Regel am Arbeitsplatz umzusetzen. Im Fall der Auskunftsverweigerung muss er sich überlegen, den Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken oder anderweitig einzusetzen, um Kontakt zu anderen Personen auszuschließen.

Wie sieht die Mitbestimmung des Betriebsrats aus?

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist vielfältig. Bei den präventiven Corona-Tests etwa geht es um Fragen des Gesundheitsschutzes. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Aber auch die Ordnung im Betrieb dürfte tangiert sein, § 87 Abs 1 Nr. 1 BetrVG ebenso wie die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

Soweit die Testung durch Verordnung vorgegeben ist, unterliegt das „ob“ nicht der Mitbestimmung. Aber wie die Testung am Arbeitsplatz im Einzelnen abläuft und wie andere Hygienemaßnahmen konkret umgesetzt werden, muss mit dem Betriebsrat abgesprochen werden.

In der bayerischen Verordnung ist ja nur von „Betrieben“ die Rede. Gilt denn die 3G-Regelung auch für Beamte und Dienststellen?

In der Verordnung finden sich kaum Vorschriften zur öffentlichen Verwaltung, abgesehen von den Schulen. Eine Ausnahme stellt auch die Bayerische Schlösserverwaltung dar. Für Beschäftigte im Schloss Neuschwanstein gilt jetzt auch eine PCR-Testpflicht. Im Übrigen unterliegt die Einführung von Hygienemaßnahmen der jeweiligen Dienststelle oder der ihr übergeordneten Behörde. So hat die Landtagsverwaltung in München für Plenarsitzungen die 3G-Regel eingeführt.

Und falls ja, gäbe es da Mitbestimmungsrechte des Personalrats, oder müsste der öffentliche Dienst alles direkt umsetzen?

Wie dem Betriebsrat kommt auch der Personalvertretung ein Mitspracherecht im Bereich des Gesundheitsschutzes zu. Bei Weisungen der übergeordneten Stelle kommt es für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats darauf an, dass ein Gestaltungsspielraum verbleibt.

Interviewpartner:

Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht
AfA Rechtsanwälte, Nürnberg
www.afa-anwalt.de

© bund-verlag.de (ck)

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