Arbeitsschutz

5 Fragen zur Corona-Testpflicht

14. April 2021
Corona Pandemie Infektion Virus Test Schnelltest Selbsttest
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Alle Betriebe müssen ihren Beschäftigten mindestens wöchentlich Corona-Tests anbieten. So sieht es nun die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Für Arbeitnehmer bleibt der Test freiwillig. Wer zahlt und was bei Verstößen passiert, lesen Sie hier.

1. Was heißt Testpflicht?

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich Homeoffice machen, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten.  Beschäftigte, die auf der Arbeit häufigen Kontakt mit anderen, wechselnden Personen haben, müssen jede Woche zwei Testangebote erhalten. Arbeitgeber können die Pflicht durchaus mit allen Testvarianten erfüllen – also auch mit Selbsttests, die die Arbeitnehmer selbst und folglich ohne Fachpersonal durchführen können. In großen Unternehmen können selbstverständlich die Betriebsärzte die Tests vornehmen. Denkbar sind auch Vereinbarungen mit einer Apotheke, die im Auftrag der Arbeitgeber die Tests übernimmt. 

2. Werden die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich testen zu lassen?

Nein. Für Arbeitnehmer bleiben die Tests freiwillig, sie können daher entscheiden, ob sie das Testangebot wahrnehmen oder nicht. Zwar könnte der Gesetzgeber durchaus eine Testverpflichtung auch für Beschäftigte einführen, die rechtlichen Hürden sind aber durchaus hoch, da auch ein verpflichtender Test einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Daher verbleibt es bislang ganz klar bei der Freiwilligkeit.

3. Wer trägt die Kosten?

Das Testangebot wird als Fürsorgepflicht der Arbeitgeber für die Beschäftigten in der Pandemie angesehen. Daher übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Tests. Man rechnet mit ca. 130 € pro Arbeitnehmer für den Geltungsbereich der Verordnung bis Ende Juni.

4. Wie werden Verstöße sanktioniert?

Laut Arbeitsschutzverordnung sind für Verstöße derselben Bußgelder bis zu 30.000 € möglich. Bei besonders schweren Verstößen sind auch Betriebsschließungen möglich. Letztlich handelt es sich um dieselben Rechtsgrundlagen, die Arbeitgeber seit Anfang des Jahres verpflichten ihren Beschäftigten das Homeoffice anzubieten.

5. Was ist mit dem öffentlichen Dienst?

Die Vorschrift gilt im Grundsatz für alle Arbeitgeber, öffentliche genauso wie private. Ob eine Kontrollbehörde im Ernstfall Bußgelder gegen eine andere Behörde verhängt, ist offen.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 13.4.2021,

FAZ vom 14.4.2021

© bund-verlag.de (fro)

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