Hinweisgeberschutz

7 Fragen zum Schutz vor Repressalien

11. August 2026
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von bluebudgie

Das vor 3 Jahren in Kraft gesetzte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) basiert auf der »Whistleblower-Richtlinie« (Whistleblower: dt. Hinweisgeber) der Europäischen Union. Das Ziel des Gesetzes liegt im Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden. Dieser Schutz zeigt sich insbesondere im Verbot vor Repressalien.

1. Was sind Repressalien?

Repressalien sind ungerechtfertigte Benachteiligungen, die Beschäftigte aufgrund einer Meldung über Verstöße oder Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren. Hierzu können beispielsweise Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Suspendierung oder Versagung von Beförderungen zählen. Auch Androhungen solcher Maßnahmen sind unzulässig.

2. Was fällt unter den Begriff der Meldung?

Die bloße Meldung einer Benachteiligung an Vorgesetzte reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass diese Personen offiziell als Meldestelle benannt wurden. Zu beachten ist, dass das Hinweisgeberschutzgesetz keine Rückwirkung auf Meldungen, die vor dem 02.07.23 erfolgt sind, entfaltet.

3. Wie wird bewiesen, dass die Repressalien auf der Meldung beruhen?

Macht eine hinweisgebende Person geltend, dass ihr eine Benachteiligung nach einer Meldung widerfahren ist, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Es genügt bereits die Behauptung, dass die Benachteiligung auf der Meldung beruht. Der Arbeitgeber trägt dementsprechend die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass ihm die Meldung nicht bekannt war oder die Repressalie eine andere Ursache hatte. 

4. Wie werden die anderen Voraussetzungen bewiesen?

Für den Nachweis einer Meldung und einer Benachteiligung genügt die bloße Behauptung über ihr Vorliegen nicht aus. Stattdessen muss konkret dargelegt werden, dass beide Voraussetzungen gegeben sind. 

5. Was haben »Falschmeldungen« zur Folge?

Vorsicht ist geboten bei wissentlich falschen oder böswilligen Meldungen, denn diese schließen den Schutz nach dem Hinweisschutzgesetz aus. Sanktioniert werden Falschmeldungen mit Schadensersatz - so soll Missbrauch verhindert werden. 

6. Welche Folgen haben Repressalien?

Die verhängten Repressalien sind nichtig und entfalten daher keine Rechtskraft. Die hinweisgebende Person kann infolge der zu Unrecht erfahrenen Benachteiligung Schadensersatz verlangen. 

7. Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Schutz vor Repressalien?

Ob dem Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen der Ausgestaltung von Meldesystemen zukommt, ist umstritten. Dennoch spielt der Betriebsrat eine maßgebende Rolle, denn es bietet sich zum Schutz vor Repressalien eine freiwillige Betriebsvereinbarung an. Diese kann für Klarheit und Rechtssicherheit aller Beteiligten sorgen. Somit besteht die Möglichkeit, ausgewogene Vereinbarungen zu schaffen, die einerseits die Hinweisgebenden schützen und andererseits Missbrauch verhindern.


© bund-verlag.de (lr)

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