Krankheit

7 Fragen zur Arbeitsunfähigkeit

07. August 2023 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit
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Quelle: iStock.com, schulzie

Sind Beschäftigte krank, müssen sie ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Sonst riskieren sie eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung. Aber was heißt »unverzüglich«? Wie muss die Krankmeldung aussehen? Christopher und Maike Koll beantworten 7 Fragen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2023.

1. Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor?

Arbeitsunfähigkeit und Krankheit sind begrifflich voneinander zu trennen, denn nicht jede Krankheit löst auch eine Arbeitsunfähigkeit aus. Letztere liegt nur vor, wenn die Erkrankung dazu führt, dass der oder die Beschäftigte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung objektiv nicht mehr erbringen kann bzw. wegen einer Gefahr für den Heilungserfolg nicht erbringen sollte. Die Feststellung kann nur durch ärztliche Bescheinigung erfolgen. Auch im Falle einer Kurzerkrankung muss die Arbeitsunfähigkeit also objektiv vorliegen, wobei der Gesetzgeber im Regelfall nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lediglich auf den Nachweis verzichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 3 Tage andauert. In diesen Fällen muss der Beschäftigte selbst eine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit vornehmen. Insofern kann dann im Einzelfall auch eine leichte Erkältung zwar eine Erkrankung darstellen, die aber unter Umständen das Fortführen der Arbeitstätigkeit noch ermöglicht.

2. Wann müssen sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden?

Beschäftigte müssen sich unverzüglich arbeitsunfähig melden, sobald Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit besteht. Dies erfordert die Mitteilung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“. Besteht noch Unsicherheit über die Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arztbesuch ausgeräumt werden soll, muss der oder die Beschäftigte den Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich informieren, wenn der Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit liegt. Wird dort eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erneut Mitteilung an den Arbeitgeber machen.

Da die Mitteilung den Zweck hat, dem Arbeitgeber die Umorganisation, z. B. durch Nachplanung eines Ersatzes, zu ermöglichen, müssen die Mitteilungen auch dann unverzüglich erfolgen, wenn die Arbeitszeit erst später oder am nächsten Tag beginnt.

3. Muss die Krankmeldung in einer bestimmten Form erfolgen?

Der Arbeitgeber kann festlegen, in welcher Art und Weise die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen soll. Im Regelfall werden sich hierfür schnelle Kommunikationswege, also Telefon, E-Mail, Messenger-Services etc. anbieten. Dabei ist auch festzulegen, an wen die Mitteilung zu erfolgen hat, also z. B. die direkten Vorgesetzten, die Personalabteilung etc. Nur in Ausnahmefällen reicht die Mitteilung an in der Hierarchie gleich gestellte Personen aus. Wer telefonisch niemanden erreichen kann, sollte sich durch ergänzende Mitteilung in Textform absichern, auch wenn der Arbeitgeber dies nicht fordert. Ist unklar, wie die Mitteilung zu erfolgen hat, sollte man den Arbeitgeber zur Klarstellung auffordern. Inhaltlich muss die Mitteilung die Erklärung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre bislang absehbare Dauer enthalten. Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich bescheinigt, muss der Beschäftigte die voraussichtliche Dauer schätzen.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2023 bekommt Ihr außerdem Antworten auf die folgenden Fragen:

4. Ab wann muss eine AU-Bescheinigung vorliegen?

5. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Vorgaben zur AU-Bescheinigung macht?

6. Wie berechnet sich die Frist zur Vorlage einer AU-Bescheinigung, wenn Beschäftigte sich erstmals am Freitag krankmelden und am folgenden Montag weiterhin krank sind?

7. Was ist, wenn Beschäftigte während des Urlaubs erkranken?

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