Betriebsratsarbeit

9 Fakten, die Ihr zu Beginn der Amtszeit wissen müsst

04. Mai 2026
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Quelle: Marco2811 / Foto Dollar Club

Neue Mitglieder des Betriebsrats haben viele Fragen zu ihren Rechten und Pflichten, aber auch zu ihrem rechtlichen Status. Neun wichtige Fakten, die die ersten Schritte im neuen Amt erleichtern, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2026.

Fakt 1: Erforderliche Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor beruflicher Tätigkeit

Damit Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnehmen können, müssen sie für erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Denn Betriebsratsarbeit findet grundsätzlich in der Arbeitszeit statt. Nur wenn aufgrund betriebsbedingter Gründe (z. B. flexible Arbeitszeitmodelle) die Betriebsratsarbeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit erfolgen muss, wird sie binnen eines Monats wieder in Freizeit ausgeglichen. Das Ausmaß der erforderlichen Betriebsratsaufgaben kann nach Art und Umfang des Betriebs sehr unterschiedlich ausfallen. Ob und wann ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen ist, entscheidet das Betriebsratsmitglied individuell. Dabei sollen Interessen des Betriebs auch berücksichtigt werden. Das darf aber nicht dazu führen, dass Belange der Belegschaft hintenangestellt werden oder Betriebsratsarbeit deswegen nicht erfolgen kann. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zuweisung des Arbeitsvolumens die ungestörte Amtsausübung zu berücksichtigen. Werden einem Betriebsratsmitglied weiterhin in vollem Umfang Arbeitsaufgaben übertragen, kann das als Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit angesehen werden (BAG 27.6.1990 – 7 ABR 43/89).

Fakt 2: Keine Nachteile für engagierte Betriebsratsarbeit

Mitglieder des Betriebsrats dürfen für ihr Engagement nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden (§ 79 BetrVG). Die Benachteiligung erstreckt sich auf sämtliche Vergütungsbestandteile sowie auf die berufliche Entwicklung. Mit der letzten Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde festgelegt, dass für sämtliche Betriebsratsmitglieder mit der Übernahme des Mandats vergleichbare Beschäftigte definiert werden sollen (»Vergleichspersonen«), denen sie in der beruflichen Entwicklung gleichgestellt werden. So soll eine latente Benachteiligung verhindert werden. Das Betriebsratsgremium kann sogar mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Entgeltfindung und beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern abschließen. Das kann helfen, anhand von konkreten Kriterien eine verdeckte Benachteiligung zu vermeiden.

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7 weitere Fakten lest Ihr im vollständigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2026. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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