Genauer hinsehen: Arbeitsplatzbegehungen in der Praxis
Insbesondere neu gewählte Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen stehen häufig vor der Frage, welche Rechte und Aufgaben sie bei Arbeitsplatzbegehungen haben und wie eine solche Begehung praktisch abläuft.
Was ist eine Arbeitsplatzbegehung?
Der Arbeitgeber bzw. die Dienststellenleitung ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Um dies zu erreichen, sind Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen. Die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz) ist eine gesetzlich vorgeschriebene, systematische Analyse aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, um erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Die Arbeitsplatzbegehung ist dagegen keine eigenständige gesetzliche Pflicht, sondern eine Methode zur Feststellung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie dient insbesondere dazu, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu erfassen und zu dokumentieren, etwa im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsplatzgestaltung, physischer und psychischer Belastungen sowie der Sicherheitseinrichtungen.
Ermittlung von Gefährdungen
Die „Gefährdungsbeurteilung“ ist damit als Oberbegriff zu verstehen, der verschiedene Methoden zur Ermittlung von Gefährdungen umfasst. Die Arbeitsplatzbegehung ist eine dieser Methoden. Sie kann somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen, etwa zur erstmaligen Feststellung der Verhältnisse am Arbeitsplatz oder zur Überprüfung von Arbeitsplätzen nach Veränderungen der Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsplatzbegehung kann aber auch unabhängig von einer formellen Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, etwa zur Kontrolle von Schutzmaßnahmen oder als Routine im Arbeitsschutz.
Wer sind die Beteiligten?
An einer Arbeitsplatzbegehung nehmen typischerweise teil:
- Arbeitgeber/Dienststellenleitung oder zuständige Führungskraft,
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt,
- Sicherheitsbeauftragte,
- die Schwerbehindertenvertretung (bei Betroffenheit schwerbehinderter Menschen),
- die Beschäftigten des von der Begehung umfassten Arbeitsplatzes.
Der Betriebs- bzw. Personalrat hat ein Teilnahmerecht.
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Den vollständigen Beitrag von Ole Behder finden Sie im Titelthema der Juli-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.
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