Arbeitszeit

Arbeitszeitgesetz: Neuer Entwurf liegt endlich vor

19. April 2023
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, coffeekai

Das BAG verpflichtete in seiner Entscheidung vom 13.9.2022 alle Arbeitgeber dazu, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. Arbeitsminister Hubertus Heil hatte in der Folge eine Gesetzesreform mit »praxistauglichen Lösungen« angekündigt. Nun liegt endlich ein Entwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz vor.

Geändert werden sollen durch den Referentenentwurf im Wesentlichen die §§ 16, 17, 21a und 22 des Arbeitszeitgesetzes im Hinblick auf die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Elektronische Erfassung soll künftig Pflicht sein

Anders als bisher müssen Arbeitgeber nun nicht mehr nur die Überstunden, sondern Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit aufzeichnen - und zwar elektronisch und in der Regel noch am selben Tag. So heißt es in dem Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS).

Doch der Entwurf sieht auch zahlreiche Ausnahmen von diesen Grundsätzen vor.

Ausnahmen für Kleinbetriebe und durch Tarifvertrag

  • So müssen etwa Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern laut Entwurf nicht zwingend elektronisch aufzeichnen.

  • Auf die Erfassung in nicht-elektronischer Form können sich auch die Tarifpartner größerer Unternehmen verständigen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen. Doch auch in diesem Fall bleibt der Arbeitgeber Verantwortlicher und muss die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ggf. zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen schulen und anleiten.

  • Die Aufzeichnung soll zudem auch an einem anderen Tag erfolgen können, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags.

  • Die Zeiterfassung kann auf Grundlage einer Tarifvereinbarung für einige Gruppen von Beschäftigten sogar ganz entfallen. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt nach dem Entwurf nicht »bei Arbeitnehmern, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann«.

Vertrauensarbeitszeit soll erhalten bleiben

Unter strengen Bedingungen, nämlich in Betrieben mit Tarifvertrag, soll also für einige Gruppen von Beschäftigten ein Modell der Vertrauensarbeitszeit weiterhin zulässig sein. Damit gemeint ist nach dem Entwurf ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.

Wie geht es weiter mit dem Entwurf?

Der Gesetzentwurf ist in einem frühen Stadium, als nächstes folgt die Ressortabstimmung.

© bund-verlag.de (fk)

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