Arbeitszeit

Ausgewählte Fragen der Arbeitszeitgestaltung

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Quelle: iStock.com, Ivan-balyan

Wie kann der Betriebsrat Vertrauensarbeitszeit arbeitsschutzkonform gestalten? Und wie gelingt flexibles Arbeiten im Homeoffice. Unsere Expertin Regina Steiner gibt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2023 Antworten auf besondere Fragen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Mai 2019 (14. 5. 2019 – C-55/18) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein »objektives, verlässliches und zugängliches System« für die tägliche Arbeitszeiterfassung einzurichten. Diese Vorgabe dient der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Seither bemühen sich Betriebsräte, diese Vorgaben oftmals gegen den erheblichen Widerstand der Arbeitgeber in den Betrieben umzusetzen.

Ein Betriebsrat aus Nordrhein-Westfalen verlangte von seinem Arbeitgeber die Einführung der elektronischen Zeiterfassung und ließ erfolgreich eine Einigungsstelle zu diesem Thema einsetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich in einer Entscheidung (BAG 13. 9. 2022 – 1 ABR 22/21) ausgeführt, der Betriebsrat habe kein Recht, die Einigungsstelle wegen der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung anzurufen.

Zeiterfassung verlangen

Diese Entscheidung sollte Betriebsräte nicht daran hindern, mit dem Arbeitgeber über Systeme der Zeiterfassung zu verhandeln, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Der Arbeitgeber ist schon jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten nach den Vorgaben des EuGHs zu erfassen. Einer Umsetzung durch den Gesetzgeber bedarf es nicht. Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ergibt sich laut BAG aus dem ArbSchG.

Will der Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführen, hat er die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten. Er kann dies nicht ohne dessen Zustimmung tun. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Denn das elektronische System ist geeignet, die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten zu kontrollieren. Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Ausgestaltung der Zeiterfassung.

Arbeiten in Vertrauensarbeitszeit

Das Erfordernis, die gesamte tägliche Arbeitszeit so zu erfassen, dass die Einhaltung der Schutzvorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz nachprüfbar ist, wirft Probleme in Betrieben auf, die einen Teil der Beschäftigten in Vertrauensarbeitszeit beschäftigen. Zunächst stellt sich hier die Frage, wie sinnvoll die Vertrauensarbeitszeit ist. Hat sie sich doch immer mehr als ein Instrument herausgestellt, das im Ergebnis von den Beschäftigten mehr Arbeit für die gleiche Bezahlung abverlangt.

Psychologisch gesehen, lastet ein großer Druck auf den Beschäftigten in Vertrauensarbeitszeit. Können diese ihr Arbeitspensum nicht bewältigen, stellt sich automatisch die Frage, ob sie in zeitlicher Hinsicht genug Einsatz gezeigt haben. Oder etwa die Vertrauensarbeitszeit ausnutzen für mehr Freizeit. Dieses Problem könnte durch die oben zitierte Entscheidung des BAG vom September 2022 gelöst sein. Auch in Vertrauensarbeitszeit ist die Arbeitszeit nach BAG aufzuzeichnen!

Wie Arbeitsschutz bei Vertrauensarbeitszeit gelingt, ohne den in Vertrauensarbeitszeit tätigen Beschäftigten die Flexibilität zu nehmen, wie die elektronische Zeiterfassung programmiert sein muss und wie Eckpunkte dazu in einer Betriebsvereinbarung aussehen können, erfahrt ihr in der AiB 1/2023 ab Seite 14.

Den kompletten Beitrag von Regina Steiner können Abonnenten und Abonnentinnen hier lesen.

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