Arbeitszeit

BAG: 30 Prozent Zuschlag für Nachtarbeit

09. September 2022
Nachtarbeit Uhr Abend Spätschicht Nacht 11 Uhr
Quelle: www.pixabay.com/de

Nachtarbeit ist gesundheitsschädlich und sollte vermieden werden. Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschlag oder Freizeitausgleich. Für Dauernachtarbeit ist ein Zuschlag von 30 Prozent auf das Bruttogehalt angemessen. So nun das BAG.

Das war der Fall

Die Angestellte einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen arbeitet dauerhaft ausschließlich nachts – als sogenannte Dauernachtwache. Die Wohneinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, für die Betreuung der dort lebenden Menschen eine geeignete Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen. Laut Arbeitsvertrag erhält die Angestellte einen Nachtarbeitszuschlag von 20 Prozent, den sie für zu gering erachtet. Sie hält einen Zuschlag von 30 Prozent für angemessen und verlangt Lohnnachzahlung.

Das sagt das Gericht

Das BAG hält bei Dauernachtarbeit einen Zuschlag von 30 Prozent für angemessen. Es sei daher möglich, dass die Angestellte einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent hat. Dies müsse das LAG noch einmal prüfen.

Folgende Grundsätze gelten nach dem BAG für Nachtarbeit:

  • Das BAG betont, dass Nachtarbeit negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Es sei anerkannt, dass Nachtarbeit um so gesundheitsschädlicher sei, in je größerem Umfang sie geleistet wird (Stichwort: Dauernachtarbeit).
  • Ausgleichsregelungen sollen die Beeinträchtigungen erträglicher machen. Daher sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen „angemessenen“ Zuschlag (auf das Bruttoentgelt) oder einen entsprechenden Freizeitausgleich vor.
  • Diese Ausgleichsregelungen gelten für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr (Bäckereien 22 bis 5 Uhr)
  • Der Beschäftigte hat also ein Wahlrecht. Zwischen den Optionen (also Zuschlag in Geld oder Freizeit) besteht laut BAG kein Rangverhältnis. Allerdings soll insgesamt dauerhafte Nachtarbeit – so das BAG - vermieden werden. Daher dienen die Ausgleichsregelungen auch dazu, Nachtarbeit einzudämmen.
  • Üblicherweise hält das BAG bei gelegentlicher Nachtarbeit einen Zuschlag von 25 % auf das Bruttogehalt für „angemessen“. Der Zuschlag könne sich – so das BAG – auf 30 % erhöhen, wenn die Belastung besonders hoch sei. Das sei bei dauerhafter Nachtarbeit der Fall.
  • Ein geringerer Zuschlag könne ausreichen, wenn es sich bei Dauernachtarbeit um Fälle von Arbeitsbereitschaft oder nächtlichem Bereitschaftsdienst handele, bei denen von einer niedrigeren Belastung auszugehen sei.

Die Rechtslage ist selbstverständlich anders, wenn es tarifvertragliche Regelungen gibt. Im konkreten Fall hat das BAG den Fall an das LAG zurückverwiesen, weil nur das letztlich entscheiden könne, welche Ausgleichregelungen vor dem Hintergrund der BAG-Grundsätze konkret „angemessen“ seien.

 

Das muss der Betriebsrat beachten

Der Betriebsrat hat bei Fragen der Nachtarbeit jedenfalls, soweit der Gesundheitsschutz betroffen ist, nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt auch im Zusammenhang mit den Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen.

Lesetipps:

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (25.05.2022)
Aktenzeichen 10 AZR 230/19
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