Befristung nur mit Unterschrift wirksam
Darum geht es
Der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin vereinbarteneinen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker. Der Vertrag wurde nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Später kam es zum Streit darüber, ob die Befristung wirksam vereinbart worden war.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge.
Nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform, die eigenhändige Unterschriften voraussetzt, kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Die elektronische Form des Vertrags setzt voraus, dass beide Seiten den Vertrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB).
Allerdings, so das Arbeitsgericht, habe im hier entschiedenen Fall keine qualifizierte elektronische Signatur vorgelegen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur setzt voraus, dass das genutzte Signatursystem nach EU-Vorgaben zertifiziert ist (Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt). In Deutschland ist für diese Zertifzierung gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz die Bundesnetzagentur zuständig.
Da in diesem Fall kein zertifiziertes System verwendet wurde, sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wie das Arbeitsgericht mitteilt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Auch für elektronische Signaturen gibt es strenge rechtliche Anforderungen. In diesem Fall fällt die Verwendung eines nicht zertifizierten Signatursystems dem Arbeitgeber zur Last. Aber auch Beschäftigte sollten sich im eigenen Interesse vergewissern, dass ihre elektronischen Unterschriften den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hilfreiche Infos zu den Elektonischen Vetrauensdiensten (EVD) und den zertizierten Anbietern für Signaturverfahren finden Sie bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/EVD.
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Quelle
Aktenzeichen 36 Ca 15296/20
ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2021