Betriebsratsarbeit

Betriebsrat darf Auskunft zu Arbeitszeit verlangen

11. Oktober 2022
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitszeiten der Beschäftigten verlangen, die auf Vertrauensarbeitszeit arbeiten. Denn für diese gelten die Arbeitszeitgesetze ebenfalls. Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung sind kein Widerspruch - so das LAG München.

Bei Vertrauensarbeitszeit können Beschäftigte flexibel arbeiten, aber nicht außerhalb des Arbeitszeitgesetzes. Das war schon vor dem spektakulären BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung so (BAG 13.9.2022 - 1 ABR 22/21).  

Das war der Fall

In einem Unternehmen, das ein Mobilfunk- und Telefonfestnetz betreibt, arbeiten von den fast 500 Beschäftigten zahlreiche im Außendienst. Für sie gilt nach einer Betriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit. Dieses Modell ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschäftigten sich die Zeit selbst einteilen und der Arbeitgeber keinerlei Arbeitszeiterfassung vornimmt. Der Betriebsrat fordert nun vom Arbeitgeber Informationen über die genauen Arbeitszeiten der Vertriebler. Der Arbeitgeber hingegen ist der Meinung, bei Vertrauensarbeitszeit gäbe es keine Aufzeichnungen und damit keinerlei Informationen, die der Betriebsrat einfordern könne.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat in weiten Teilen Recht. Er kann Informationen zur Arbeitszeit einfordern. Die Vertrauensarbeitszeit steht dem nicht entgegen.

Die Begründung: der Betriebsrat muss im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze überprüfen. Dazu gehört das Arbeitszeitgesetz, das auch bei Vertrauensarbeitszeit gilt. Daher kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über folgende Details Arbeitszeit verlangen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit
  • sowie Sonn- und Feiertagsstunden mitzuteilen sind.

Das Gericht verweist vor allem darauf, dass der Betriebsrat zur Kontrolle der Einhaltung der nach § 5 Abs. 1 ArbZG vorgegebenen Ruhezeiten zwingend um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter wissen müsse.

Der konkrete Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten zur Durchführung dessen gesetzlicher Aufgaben. Korrespondierend dazu besteht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats.

Das muss der Betriebsrat beachten

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei Vertrauensarbeitszeit bislang keinerlei Arbeitszeiterfassung erfolgen musste. Dem ist nicht so, wie das Gericht explizit bestätigt. Denn auch schon immer musste der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die geltenden Arbeitsgesetze eingehalten werden. Zudem galt nach § 16 Abs. 3 ArbZG schon immer, dass Überstunden aufzuzeichnen sind. Auch bei Vertrauensarbeitszeit gibt es Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung – beispielsweise, in dem die Beschäftigten dies selbst dokumentieren. Die Arbeitgeber müssen sich eben etwas einfallen lassen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG München (11.07.2022)
Aktenzeichen 4 TaBV 9/22
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