Betriebsrat muss vorher beteiligt werden
Das Bundesarbeitsgericht musste erst neulich in zwei aktuellen Fällen klären, ob Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung wirksam waren. In einem Verfahren (6 AZR 157/22) hatte der Arbeitgeber die erforderliche Massenentlassungsanzeige überhaupt nicht erstattet. Im zweiten Fall (6 AZR 152/22) wurde die Anzeige abgegeben, bevor die Beratung mit dem Betriebsrat abgeschlossen war.
So entschied das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigungen wegen der Fehler im Anzeigeverfahren für unwirksam. Dabei berücksichtigte es auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, dem es zuvor Fragen zu den Verfahren vorgelegt hatte.
Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die unionsrechtskonforme Auslegung von § 18 Abs. 1 KSchG. Die Vorschrift setzt Art. 4 der europäischen Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG in deutsches Recht um.
Basiskommentar zum KSchG
Diese zwei Entscheidungen werden in der gerade erschienenen Neuauflage des Basiskommentars zum Kündigungsschutzgesetz von Silke Altmann und Heike Schneppendahl berücksichtigt. Der Kommentar erläutert kompakt und auch für Nichtjuristen verständlich das KSchG sowie die §§622, 623 und 626 BGB und die §§102, 103 BetrVG, die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.
Mehr erfahrt ihr in unserem Titel: Basiskommentar KSchG
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Quelle: Massenentlassungen nicht ohne Betriebsrat