Sachmittel

Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Tablet

22. Juli 2022
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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Will der Betriebsrat seine Sitzungen mittels Videokonferenz abhalten, kann er verlangen, dass der Arbeitgeber jedem Betriebsratsmitglied dafür dauerhaft ein Tablet oder Notebook überlässt. Die Voraussetzungen dafür muss der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung schaffen. Die Kosten sind dem Arbeitgeber in der Regel zumutbar - so das Hessische Landesarbeitsgericht.

Das war der Fall

In einem Textilunternehmen mit zahlreichen Filialen und ca. 3500 Mitarbeitern gibt es in einer Filiale einen Betriebsrat mit drei Mitgliedern. Das Betriebsratsbüro ist mit einem stationären Personal-Computer ausgestattet. Zur Durchführung der digitalen Betriebsratssitzungen (per Videokonferenz) verlangt der Betriebsrat für jedes Mitglied einen tablet.

Der Arbeitgeber hält dies für unverhältnismäßig, da die Betriebsratssitzungen vorrangig als Präsenzsitzungen stattfinden sollten. Es fehle zudem – so der Arbeitgeber – an einer wirksamen Geschäftsordnung, ohne die Videokonferenzen nicht zulässig seien.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat recht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Mitgliedern des Betriebsrats die für das Abhalten von Videokonferenzen nötige Technik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Damit kann das Gremium für jedes Mitglied ein mit einer Videokamera ausgestattetes Tablet oder ein Notebook verlangen. Die Anschaffungskosten sind dem Arbeitgeber zumutbar. Die Überlassung der Geräte muss dauerhaft erfolgen.

Geschäftsordnung ist enorm wichtig

Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchführung von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz überhaupt zulässig ist. Dazu bedarf es gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG einer Geschäftsordnung, die bestimmten Anforderungen genügen muss. Eine solche Geschäftsordnung läge hier – so das Gericht – vor. Der Betriebsrat habe – so das Gericht - in der Geschäftsordnung die Möglichkeit von Videokonferenzen in der vom Gesetz geforderten Form festgelegt. So seien für deren Durchführung bestimmte sachliche Gründe erforderlich. Damit habe er den gesetzlich geforderten Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt.

Das muss der Betriebsrat beachten

Dass Betriebsräte nun auch das entsprechende Equipment zum Durchführen von Videokonferenzen benötigen, versteht sich von selbst. Dem Arbeitgeber werden die zusätzlichen Kosten für je ein Tablet oder Notebook pro Mitglied des Gremiums  zumutbar sein.

Besondere Bedeutung kommt neuerdings – und darauf geht das Urteil umfassend ein – der Geschäftsordnung des Betriebsrats zu.In dieser sind die Voraussetzungen der digitalen Sitzung zu regeln.

Anforderungen an die Geschäftsordnung nach § 30 Abs. 2 BetrVG

  • In der Geschäftsordnung ist der Vorrang der Präsenzsitzung zu sichern. Dazu muss eine Art Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert werden (z.B. Video- oder Telefonkonferenz nur bei Teilzeitbeschäftigung, Betreuungspflichten, Schichtarbeitern und aus sachlichen Gründen wie Ansteckungsgefahr, gesundheitlicher Gefährdung etc.).
  • Nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Geschäftsordnung hat der Betriebsrat Anspruch auf die entsprechende Ausstattung. Der Betriebsrat kann nicht willkürlich einfach online-Sitzungen einführen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Hessen (14.03.2022)
Aktenzeichen 16 TaBV 143/21
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