Vorsitz

Betriebsratsvorsitz: 5 Mythen aufgedeckt

21. Februar 2024 Betriebsratsvorsitz
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Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Um die Position des Betriebsratsvorsitzes und der Stellvertretung ranken sich oft falsche Vorstellungen. Angela Kolovos räumt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2024 mit den fünf häufigsten Mythen auf, die euch sicher auch schon begegnet sind – Überraschungen garantiert!

Wo es einen Betriebsrat gibt, da gibt es auch einen Vorsitz und eine Stellvertretung sowie den einen oder anderen Mythos, der sich um diese Positionen rankt – diese Mythen begegnen mir immer wieder, wenn ich die Vorsitzenden und Stellvertretenden in ihrer Rolle, besonders in der IG Metall-Seminarreihe PowerPack, juristisch begleite. Es ist an der Zeit, die vielleicht häufigsten aufzulösen!

1. Mythos: Monatsgespräche finden zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden statt

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für die Kommunikation zwischen der Arbeitgeberseite und dem Betriebsrat in § 74 Abs. 1 Besprechungen vor, die „mindestens einmal im Monat“ stattfinden sollen. Diese Regelung wird als Grundlage für das allgemein bekannte und praktizierte Monatsgespräch genommen. In vielen Betrieben werden diese Gespräche durch die Vorsitzenden als Vieraugengespräch, mancherorts noch unter Hinzuziehung der Stellvertretenden, wahrgenommen. Dafür mag es gute Gründe geben. Doch ist es richtig, dass hier die übrigen Betriebsratsmitglieder vor der Tür bleiben?

Das Gesetz sieht vor, dass nicht nur etwa der Vorsitz samt Stellvertretung an solchen regelmäßigen Gesprächen teilnehmen sollen, sondern der gesamte Betriebsrat; dies lässt sich der Formulierung im Gesetzestext eindeutig entnehmen. Auch wenn dahinter, je nach Größe des Gremiums, sicherlich ein nicht geringer koordinatorischer Aufwand steckt, alle an einen Tisch zu bekommen, hat es auch Vorteile, mehrere Augen und Ohren dabei zu haben – so wird die Arbeitgeberseite später nicht einfach Gesagtes negieren oder umdeuten können, das Informieren des Gremiums über die besprochenen Inhalte entfällt und zu mehreren ist Mensch stark. Zudem: Wissen ist Macht! Wenn alle auf dem gleichen Stand sind, beugt dies möglichen Informationsgefällen und dadurch entstehenden Hierarchien im Gremium vor. Wichtig zu wissen ist auch, dass der monatliche Turnus nur als Minimum vorgesehen ist – dies ist als ein Hinweis an die Betriebsparteien zu verstehen, sich eher häufiger als nur einmal im Monat zu besprechen.

Auflösung: Zu den regelmäßigen Besprechungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden sollten, hat das gesamte Gremium zu erscheinen!

2. Mythos: Betriebsratsvorsitzende führen die laufenden Geschäfte und sind für die gesamte Arbeit verantwortlich

In manchen Betrieben scheint das Betriebsratsgremium aus einer – höchstens zwei – Personen zu bestehen, jedenfalls was die Aktivität anbelangt. Die Vorsitzenden erledigen – höchstens unter Teilung mit der Stellvertretung – die gesamte Betriebsratsarbeit, die Rolle der übrigen Mitglieder erschöpft sich in der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Auch wenn manche dieser Vorsitzenden angeben, sich um Beteiligung der Betriebsratsmitglieder zu bemühen – und die Aktivierung von Betriebsratskolleginnen und -kollegen sicherlich die höchste Kunst in der Betriebsratsarbeit ist – stellt sich die Frage, wer denn am Ende für die gesamte Arbeit, die im Betriebsrat anfällt und vor allem das Führen der laufenden Geschäfte verantwortlich ist. Kann es sein, dass die Vorsitzenden hier tatsächlich die alleinige Verantwortung tragen?

Hinsichtlich der laufenden Geschäfte und der Betriebsratsarbeit insgesamt hat sich der Gesetzgeber nicht etwa überlegt, den Betriebsratsvorsitzenden all das aufzuerlegen, vielmehr gibt es – was die laufenden Geschäfte anbelangt –, extra Regelungen, um der Aufgabenkonzentration entgegenzuwirken. Der Betriebsausschuss bei größeren Betriebsräten und die Übertragung auf Einzelne bei kleineren Gremien, § 27 BetrVG, stellen hier die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit dar, die Zuständigkeiten im Tagesgeschäft zu gestalten. Das bedeutet: Den Vorsitzenden muss ausdrücklich die Aufgabe übertragen werden, für die laufenden Geschäfte verantwortlich zu sein. Das wäre nur in einem kleinen Gremium rechtlich möglich. Hinsichtlich der übrigen Betriebsratsarbeit, die sich aus dem BetrVG ableiten lässt, ist immer das Gremium als solches gefragt und nicht nur die Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat als solcher hat die entsprechenden Rechte und kann die Themen angehen.

Auflösung: Aus dem Gesetzeskonzept ergibt sich: Die Vorsitzenden sind nicht für die gesamte Betriebsratsarbeit und nicht einmal für die laufenden Geschäfte automatisch alleinverantwortlich!

3. Mythos: Betriebsratsvorsitzende treffen Entscheidungen für das Gremium

4. Mythos: Betriebsratsvorsitzende sind Führungskräfte

5. Mythos: Stellvertretende sind als zweite parallel zu den Vorsitzenden verantwortlich

Mehr erfahren im Beitrag Betriebsratsvorsitz: 5 Mythen aufgedeckt, AiB 2/2024 ab Seite 13. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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