Mehr Fairness bei der Vergabe von Bundesaufträgen
Das BTTG hat einen komplizierten offiziellen Titel: Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz – BTTTG). Bisher konnten Unternehmen ohne Tarifbindung im Wettbewerb um Aufträge oft die günstigeren Angebote abgeben, weil sie geringere Personalkosten haben. Das BTTG soll diese Wettbewerbsverzerrung ausgleichen.
Wie das BTTG wirken soll
Wer künftig öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen will, muss den dafür eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte branchenspezifische, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten somit einen Anreiz, ihre Tarifbindung beizubehalten; tariflose Unternehmen sollen möglichst in die Tarifbindung eintreten. Die Bundesregierung erhofft sich vom Gesetz also wirksame Impulse gegen die Tarifflucht.
Das BTTG greift bei der Ausführung von Bau- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes – sowie von Auftraggebern aus seinem Bereich – ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro. Für Vergaben im Bereich der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit und des Katastrophenschutzes wurde eine höherer Auftragswert von 100.000 Euro festgelegt.
BTTG-Ausnahmen
Das Gesetz gilt ausdrücklich nicht für die Bedarfe der Bundeswehr, die bis zum 31.12.2032 bereits gelten. Zudem greift das BTTG nur dort, wo auch das Vergaberecht selbst Anwendung findet. Anders gesagt: Ohne Vergaberecht keine Tariftreue. Vollständig ausgenommen sind außerdem sämtliche Lieferleistungen, also die Beschaffung von Waren. Dies führt zu einer erheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs und steht im Widerspruch zum Gesetzesziel. Allein 2024 machten Lieferleistungen rund 29 Prozent der öffentlichen Aufträge und Konzessionen des Bundes aus.
Was ist »Tariftreue«?
Kern des BTTG ist das Tariftreueversprechen. Dabei handelt es sich – anders als oft sogar von Arbeitgeberverbänden missverstanden – nicht um die Pflicht zur Tarifbindung. Stattdessen müssen Auftragnehmer ein Tariftreueversprechen abgeben: Sie verpflichten sich, den bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte tarifliche Mindestarbeitsbedingungen auf Grundlage repräsentativer Branchentarifverträge zu gewähren. Dieses Versprechen ist eine zwingende Ausführungsbedingung und Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bundesauftraggeber und dem Auftragnehmer. Auftragnehmer müssen auch sicherstellen, dass Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen ebenfalls diese Arbeitsbedingungen gewähren.
Antragsverfahren und Clearingstelle
Die jeweils gültigen Arbeitsbedingungen legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per branchenspezifischer Rechtsverordnung fest – auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands. Der Antrag muss den betreffenden Tarifvertrag sowie die darin festgelegten Inhalte benennen, die für verbindlich erklärt werden sollen. Eine detaillierte inhaltliche Prüfung des Antrags durch das BMAS findet nicht statt.
Festgelegt werden können insbesondere die Entlohnung einschließlich des gesamten tariflichen Entgeltsystems mit Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen, dem bezahlten Mindestjahresurlaub sowie den Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen. Diese Mindestarbeitsbedingungen entsprechen damit den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (…)
Stefan Körzell ist seit 2014 Mitglied im Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstand, verantwortlich unter anderem für die Industrie-, Struktur-, Wirtschafts- und Finanzpolitik.
Weitere Informationen
Neugierig auf den Beitrag von Stefan Körzell? Mehr lesen in der Ausgabe 6-7/2026 der Zeitschrift »Gute Arbeit«. Darin das Titelthema »Nach der Betriebsratswahl – Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz«. Übersicht:
- G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz (S. 8 - 14).
- M. Wulff: So wehren sich Beschäftigte gegen Überlastung (S. 15 - 18).
- G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht (S. 19 - 21).
- A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).
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