Krankschreibung

Die neue eAU: Das Ende des gelben Scheins

06. Februar 2023
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Alles wird digital und auch der gelbe Schein gehört seit Januar 2023 der Vergangenheit an. Wie viele Neuregelungen bringt aber auch die neue elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Folgefragen mit sich. Die aktuelle Ausgabe 2/2023 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« verrät alles Wichtige.

Bisher mussten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“), die sie vom Arzt bekommen haben, selbst beim Arbeitgeber abgeben. Mit dem 1. Januar 2023 hat sich dieses Prozedere der Krankmeldung geändert.

Neue Rechtslage seit 1. 1. 2023

Seit dem 1. Januar gibt es für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Sie erhalten von ihrem Arzt jetzt keinen gelben Schein mehr zur Vorlage beim Arbeitgeber. Stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit fest, übermittelt er stattdessen die AU-Daten direkt an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers, wo der Arbeitgeber sie dann selbst abrufen muss. Das regelt ein neuer Absatz 1a in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

So funktioniert die Krankschreibung zukünftig:

  1. Der Arbeitnehmer meldet sich (unverändert) bei seinem Arbeitgeber krank. Spätestens ab dem vierten Tag muss er die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen.
  2. Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die entsprechenden Daten an die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
  3. Die Krankenkasse stellt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf für den Arbeitgeber bereit.
  4. Der Arbeitgeber muss die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abfragen.

Was bedeutet die eAU für Beschäftigte?

Was bedeutet sie für die Arbeitgeber?

Anpassung von Arbeitsverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Mitbestimmungsrecht des Betriebs- und Personalrats

 

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 2/2023.

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