MAV-Arbeit

3 aktuelle Fragen und Antworten für die MAV

02. April 2024 MAV
MAV Tipps katholisch
Bund-Verlag GmbH

MAV-Arbeit Was sollten MAVen über die neue »Grundordnung des kirchlichen Dienstes« wissen? Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für kirchliche Einrichtungen? Können MAVen bei der Arbeitszeiterfassung mitreden? Antworten geben die Autor:innen der Neuauflage der Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas.

1. Was sollten MAVen über die neue »Grundordnung des kirchlichen Dienstes« wissen und beachten?

Die Grundordnung (GrO) benennt das inhaltliche Fundament aller weiteren Regelungen der Betriebsverfassung und der Arbeitsbedingungen bei Kirche und Caritas. Seit 2023 gilt die novellierte Fassung. Die Bischöfe selbst sprechen von einem »Paradigmenwechsel«. Die Glaubwürdigkeit der Einrichtungen wird nicht mehr an der individuellen Lebensführung und Kirchenloyalität der Beschäftigten gemessen, sondern vor allem an der Organisations- und Leitungskultur der Einrichtung. Bei den Mitarbeitenden wird ausdrücklich eine Vielfalt der Lebensformen begrüßt. Ob verheiratet, geschieden, wiederverheiratet, als Single oder in einer hetero-, homo-, oder transgeschlechtlichen Beziehung lebend, gläubig oder nicht – das alles soll keine Rolle mehr spielen. Zu schön, zu tolerant, um wahr zu sein?

In der alten GrO waren den »Loyalitätobliegenheiten« zwei von zehn Artikeln gewidmet. Im neuen Text fehlt der Begriff ganz. Einige der Inhalte finden sich allerdings unter anderen Überschriften wieder: Art. 6 »Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses« und Art. 7 »Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis«. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung bleibt aber tatsächlich weitgehend ausgespart.

Diese neuen, liberaleren Regeln sind noch nicht überall angekommen. MAVen sollten sie kennen und offensiv vertreten. Sie haben das Recht und die Pflicht, auf die Einhaltung geltender Gesetze und Ordnungen hinzuwirken. Den Kolleginnen und Kollegen kann durch entsprechende Information manche Angst, die eigene Lebensart offen zu zeigen, genommen werden. Manche Dienstgeber müssen noch von der Notwendigkeit einer entsprechend veränderten Betriebs- und Führungskultur überzeugt werden.

Mehr dazu in der Neuauflage der »Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas«, S. 277ff. »Loyalität« und S. 331ff. »In Kürze: Die Grundordnung von 2022«.

2. Gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes auch für kirchliche Einrichtungen?

Die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes, das seit Juli 2023 in Kraft ist, gelten uneingeschränkt auch für kirchliche Einrichtungen. Sie betreffen eine ganze Reihe von Dingen, die in die Zuständigkeit der MAV fallen. Dementsprechend ist die MAV auch bei der betrieblichen Umsetzung, etwa der Einrichtung eines Meldesystems, zu beteiligen. Schutzgesetze für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können über die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen eine Stärkung erfahren. Ausdrücklich genannt sind etwa straf- und bußgeldbewehrte Verstöße gegen Arbeitsschutznormen. Es geht dabei auch um entsprechende Verstöße gegen Vorschriften, die dem »Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane« dienen.

Die MAVO kennt keine straf- und bußgeldbewehrte Verstöße. Darin kann man eine indirekte Einschränkung des Geltungsbereichs des Hinweisgeberschutzgesetzes im kirchlichen Bereich sehen. Das sollte MAVen aber nicht daran hindern, eine gut organisierte Umsetzung des Gesetzes in ihren Einrichtungen zu fördern und zu unterstützen, indem sie sich und die Beschäftigten mit den Regularien vertraut macht und für die sachgerechte Nutzung wirbt. Angesichts häufiger und vielfältiger Verstöße etwa im Arbeitsschutzrecht verspricht die Frage spannend zu werden, inwieweit das Gesetz die Beachtung von Rechtsvorschriften auch im kirchlichen Bereich zu unterstützen vermag.

Mehr dazu in der Neuauflage der »Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas«, S. 109 »Zusammenarbeit mit anderen Personen, Gremien und Institutionen - Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz«.

3. Können MAVen bei der Arbeitszeiterfassung mitreden?

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 muss in Deutschland die gesamte tägliche Arbeitszeit erfasst werden. Vorausgegangen war eine EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung vom Mai 2019. Es muss also in allen Einrichtungen ein verlässliches und objektiv überprüfbares System eingeführt werden. Zwar sind die geplanten entsprechenden Änderungen des Bundesarbeitszeitgesetzes noch nicht eingetütet. Doch rechtfertigt dies keinen Aufschub der bestehenden Verpflichtung.

Die MAVen können demnach darauf bestehen, dass ein umfassendes Arbeitszeiterfassungssystem unverzüglich eingeführt wird. Zudem haben sie ein volles Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Ausgestaltung. Das geht von der Wahl der passenden elektronischen Programmierung und der dazu gehörenden Hardware bis zu den Feinheiten der Erfassungsregeln: Was passiert mit automatisch berechneten Pausen, in denen dann doch gearbeitet werden musste? Wie differenziert werden innerbetriebliche Wege- und Umkleidezeiten registriert? Wie wird mit individuellen Beschwerden zur Arbeitszeiterfassung umgegangen?

In vielen Einrichtungen einigt sich die MAV mit der Arbeitgeberseite auf eine detaillierte Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung (gemäß § 38 MAVO). Oder sie bringt ihre Vorstellungen in ein Zustimmungsverfahren ein (§ 33 i.V.m. § 36 MAVO). Dabei entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle. Möglich ist aber auch eine Initiative der MAV über das Antragsrecht nach § 37 MAVO.

Mehr zu den genannten drei Varianten der Mitbestimmung in den »Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas«, auf S. 226-238 und mehr zu Arbeitszeitfragen auf S. 194f., S. 306ff., S. 337-342.

Buchtipp: 

Richard Geisen, Christina Merkel, Christof Mock, Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas, Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz, 2. Auflage März 2024, ISBN 978-3-7663-7393-9

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