Arbeitsschutz

Dürfen Corona-Infizierte im Betrieb arbeiten?

07. November 2023
Corona Quarantäne Absonderung Pixabay
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von geralt

Auch ohne eine Quarantänepflicht für Corona-Infizierte ergeben sich für Arbeitgeber und Beschäftigte arbeitsrechtliche Fragen. Der Arbeitsrechtsexperte Peter Wedde nimmt dazu Stellung.

Seit dem Frühjahr 2023 ist die Absonderungspflicht bei einer Corona-Infektion in allen 16 Bundesländern aufgehoben. Müssen Nicht-Infizierte und Infizierte jetzt zwingend bei der Arbeit zusammenkommen?

»Dass infizierte Beschäftigte jetzt nicht mehr zur häuslichen Isolierung verpflichtet sind, heißt ja nicht, dass sie in den Betrieb kommen müssen«, sagt der emeritierte Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS).

Was aber ist, wenn sie vor Ort im Betrieb arbeiten wollen?

»Corona-infiziert zu sein heißt, krank zu sein. Beschäftigte, die von einem Arzt wegen der Infektion krankgeschrieben sind, dürfen nicht arbeiten. Dieser Fall ist eigentlich klar«, so Wedde. Daran haben sich Arbeitgeber zu halten, auch wenn manche bislang gern hingenommen haben, dass an SARS-CoV-2 erkrankte Personen von zuhause weiter gearbeitet haben, obwohl sie krank waren.

»Wer aber trotz einer festgestellten Corona-Infektion symptomfrei ist und sich fit fühlt, darf nun wieder zur  Arbeit gehen. «, erläutert Wedde. Aktuell empfehlen Bundesgesundheitsministerium und Robert-Koch-Institut, zum Schutz insbesondere von vulnerablen Personen notwendige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen wie das strikte Befolgen der AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften), auch in Pausenzeiten (BMAS, 2.2.2023).

Kein Zwang zum Homeoffice

»Unabhängig hiervon gilt, dass Arbeitgeber die Beschäftigten in dieser Situation bitten können, nicht in den Betrieb zu kommen und stattdessen übergangsweise von zuhause zu arbeiten. Das setzt allerdings Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten voraus. Wer daheim keine räumliche Möglichkeit hat oder von dort aus nicht arbeiten will oder kann, den kann ein Arbeitgeber nicht zwingen.«

Betretungsverbot nur bei Lohnfortzahlung möglich

Wollen Arbeitgeber – auch wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber nicht-infizierten Beschäftigten – generell verhindern, dass positiv auf Corona getestete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Betrieb kommen, können sie ein zeitlich befristetes Betretungsverbot aussprechen. Wedde verweist aber zugleich darauf, dass Arbeitgeber, die arbeitswillige Beschäftigte am Betreten ihres Arbeitsplatzes hindern, diesen das Gehalt weiterzahlen müssen.

Maßnahmen zum Schutz von Nicht-Infizierten nötig

Und noch ein Punkt ist Wedde wichtig: »Arbeiten mit dem Corona-Virus infizierte Beschäftigte im Betrieb, müssen Arbeitgeber dort notwendige Schutzmaßnahmen treffen wie etwa eine räumliche Trennung. Gibt es wirksame Schutzmaßnahmen, können sich andere Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung im Regelfall nicht weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen.«

© bund-verlag.de (fk, ck) (Meldung v. 8.12.2022; aktualisiert 7.11.2023)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Katrin Augsten
Praxisratgeber für Betriebs- und Personalräte
29,90 €
Mehr Infos
Ralf Pieper
Basiskommentar zur BioStoffV mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
29,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren