Crowdwork

»Eine wichtige Entscheidung für die digitalisierte Arbeitswelt«

04. Dezember 2020
Crowdworker
Quelle: pixabay

Auch ein vermeintlich selbstständiger Crowdworker kann Arbeitnehmer sein – so das BAG. Was so unscheinbar klingt, ist tatsächlich ein Paukenschlag. Warum die Entscheidung so wichtig ist und was sie konkret für die Crowdworker bedeutet, erklärt Dr. Johanna Wenckebach, wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht.

Das BAG-Urteil kommt überraschend, die Vorinstanzen hatten eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers abgelehnt. Was halten Sie von der Entscheidung?

Das ist eine sehr wichtige Entscheidung für die digitalisierte Arbeitswelt, die nicht nur die Plattformökonomie betrifft. Es ist wegweisend, dass das Bundesarbeitsgericht sich mit algorithmischem Management, der Wirkung von Spielelementen und den Bewertungssystemen befasst hat, die wichtige Machtfaktoren der Plattformen gegenüber Beschäftigten sind.

Das Gericht hat bei der entscheidenden Frage nach persönlicher Abhängigkeit nicht nur, wie die Vorinstanzen, eine Weisungsbefugnis bezüglich der Arbeitszeit- und dem Arbeitsort in den Blick genommen, sondern erstmals auch die digitale Kontrolle: Laut BAG wurde ein Anreiz zum kontinuierlichen Tätigwerden für die Plattform dadurch geschaffen, dass das Erfüllen von Aufträgen zu einem höheren »Level« des Crowdworkers führte, womit auch bessere Bezahlung erreicht werden konnte.

Diese Auffassung wird Crowdworkern, die Arbeitsrechte geltend machen wollen, in Zukunft helfen. Solche Formen der Weisung und Kontrolle durch digitale Technik werden aber auch jenseits der Plattformökonomie an Bedeutung gewinnen. Deswegen ist es wichtig, dass die Rechtsprechung die Wirkung solcher Instrumente nicht unterschätzt.

Kann man nun davon ausgehen, dass alle Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind?

Leider nein. Die Frage nach dem Arbeitnehmerstatus ist gesetzlich in § 611 a BGB geregelt. Es kommt für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags entscheidend darauf an, dass es sich bei der Beschäftigung um weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit handelt. Und das bleibt auch nach diesem Urteil eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen tatsächlichen und vertraglichen Bedingungen. Die sind in der Plattformökonomie äußerst unterschiedlich.

Arbeitsminister Heil hat letzte Woche Eckpunkte für faire Arbeit in der Plattformökonomie auf den Weg gebracht. Inwiefern würde das die Lage der Crowdworker ändern?

Das ist eine wichtige Initiative, die gleich mehrere Baustellen angeht. Dort, wo es um die Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit geht, ist die geplante Beweislastumkehr ein ganz wichtiges Vorhaben. Es geht darum, dass nicht – wie jetzt – Beschäftigte beweisen müssen, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt. Vielmehr sollen Plattformbeschäftigte nur Indizien für einen Arbeitsvertrag nennen und Plattformbetreiber dann das Gegenteil beweisen müssen, wenn sie sich auf die Selbstständigkeit der Crowdworker berufen wollen.

Gerade weil die Frage nach dem Status eine Einzelfallentscheidung bleibt, ist das wichtig. Denn zwischen Plattform und Crowdworkern besteht ein kaum überbrückbares Informationsgefälle. Plattformbeschäftigten sind die Umstände, die bei einer gerichtlichen Überprüfung für ein Arbeitsverhältnis sprechen können, meist gänzlich verborgen. Außer einer App haben sie ja kaum Informationen!

Dort, wo Crowdworker tatsächlich Solo-Selbstständige sind – und das wird in vielen Fällen der Fall sein – ist die geplante soziale Sicherung ein überfälliger Schritt. Übrigens auch im Interesse der Versicherungen, an denen auch Plattformen sich beteiligen müssen. Andernfalls springt der Staat und somit die Steuerzahler für die fehlende Verantwortung von Plattformen ein. Geplant ist die Einbeziehung in die Rentenversicherung und insbesondere auch eine Beteiligung der Plattformen daran. Auch für eine Unfallversicherung soll gesorgt werden.

Und schließlich ist es wichtig, die kollektive Organisation von Solo-Selbstständigen rechtssicher zu machen und die AGB der Plattformen zu kontrollieren. Denn Plattformen haben so viel Macht, dass von einer freien Aushandlung der Bedingungen in den seltensten Fällen gesprochen werden kann. Ziel des BMAS ist, ein gerichtliches Vorgehen gegen unwirksame Vertragsklauseln, die von Plattformen vorgegeben werden, zu erleichtern.

Gibt es aus Ihrer Sicht überhaupt eine Legitimation für das Arbeitsmodell Crowdworking oder gehört es abgeschafft?

Die Vorteile des Crowdworking liegen in einem niedrigschwelligen Zugang zu Arbeit und Einkommen - ersten Daten zufolge profitieren davon Beschäftigte, denen dieser Zugang am klassischen Arbeitsmarkt fehlt. Außerdem gibt es auch Hochqualifizierte, die tatsächlich autonom sind und die Plattformen gut nutzen können.

Doch wenn, wie jetzt nach der Ankündigung der Eckpunkte des BMAS, eine Plattform wie Helpling ankündigt, den deutschen Markt zu verlassen, weil ihr Verantwortung übertragen wird für die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherung ihrer Crowdworker, dann sage ich: »Auf Wiedersehen!« Einem Geschäftsmodell, das auf prekärer Arbeit ohne Sicherheitsnetz basiert, wo Macht ausgeübt aber keine Verantwortung dafür übernommen wird, trauere ich nicht hinterher. Zumal es durchaus Alternativen gibt: faire Plattformen. Denen nutzt letztlich eine rechtliche Regulierung, denn sie schafft auch fairen Wettbewerb.

Wie können jetzt einzelne Crowdworker ihre (Arbeitnehmer-)Rechte durchsetzen? Wo erhalten Sie Hilfe?

Im Fall des BAG hat die IG Metall gewerkschaftlichen Rechtsschutz gewährt und das ist natürlich enorm wichtig! Viele Gewerkschaften sind bereits feste Ansprechpartner für Beschäftigte in der Plattformökonomie, ver.di kümmert sich dabei explizit auch um Soloselbstständige.

Die IG Metall hat mit einigen Plattformen einen Code of Conduct abgeschlossen und wer bei einer der Plattformen tätig ist, die das Abkommen unterschrieben haben, kann sich an eine Ombudsstelle wenden. Diese Stelle wurde von der IG Metall mit dem Deutschen Crowdsourcing-Verband und den Plattformen eingerichtet – als erster, wichtiger Schritt in Richtung fairer Bedingungen auf Plattformen.

Wie steht es um die betriebliche Mitbestimmung bei Crowdworking-Plattformen?

Betriebliche Mitbestimmung ist leider eine Baustelle in diesem Bereich. Bei den Lieferdiensten kämpfen sich die Rider zusammen mit der NGG mühsam bei der Betriebsratsgründung vor, oft mithilfe von Arbeitsgerichten. Demokratie im Betrieb ist hier offenbar keine Selbstverständlichkeit. Hinzu kommt, dass es sich um Betriebe handelt, in denen gewählte Interessenvertretungen nicht einfach ein Betriebsratsbüro öffnen können, oder Gewerkschaften Flyer verteilen – denn was die Beschäftigten verbindet ist kein gemeinsamer Arbeitsort, sondern eine App!

Deswegen ist es problematisch, dass in den Eckpunkten des BMAS die digitalen Zugangsrechte fehlen, die der DGB fordert. Gewerkschaften und Betriebsräte müssen digitale Kommunikationskanäle zu Beschäftigten erhalten, wo es einen klassischen Betrieb nicht mehr gibt. Es bleibt aber zu hoffen, dass dies in der ebenfalls von Hubertus Heil angekündigten Reform des Betriebsverfassungsrechts noch kommt! Überfällig ist dabei auch, den Anwendungsbereich des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen zu erweitern. Dann ist auch den Plattformbeschäftigten geholfen, die auch nach der BAG Entscheidung nicht als Arbeitnehmer*innen zu qualifizieren sind. Auch ihre Interessen müssen vertreten werden.

von Dr. Johanna Wenckebach, wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) in der Hans-Böckler-Stiftung, Frankfurt

(CT)

Lesetipp

Worum es in dem entschiedenen Fall ging, lesen Sie hier: BAG: Crowdworker können Arbeitnehmer sein.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille