Einstellung: Gleichstellungsbeauftragte muss nur einmal ja sagen

Das war der Fall
Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2015 an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen als Lehrer beschäftigt. Seine Arbeitsverhältnisse waren immer befristet. Grund für die letzte Befristung war die Vertretung einer erkrankten Lehrkraft. Der Vertrag lief am 24.4.2022 aus. Die Dienststelle hatte den Personalrat vor der letzten Befristung ordnungsgemäß angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte er hingegen nicht an der konkreten Befristung beteiligt. Die zuständige Abteilung der Bezirksregierung hatte aber im Jahr 2018 eine Vereinbarung mit der Gleichstellungsbeauftragten geschlossen, die einen generelle Zustimmung zu allen Einstellungen enthielt. Der Lehrer ging gerichtlich gegen die letzte Befristung vor. Das Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen.
Das sagt Gericht
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die letzte Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam. Für die Befristung habe der Dienstherr einen Sachgrund darlegen können. Dauer und Häufigkeit der bisherigen Befristungen seien auch nicht zu beanstanden.
Gleichstellungsbeauftragte ausreichend beteiligt
Auch die Gleichstellungsbeauftragte habe der Dienstherr ordnungsgemäß beteiligt. Diese hat ihre generelle Zustimmung zu allen Einstellungen in einer Vereinbarung mit der Bezirksregierung erklärt. Das ist auch so möglich. Grundlage hierfür ist § 18 Absatz 6 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW. Hiernach können Gleichstellungsbeauftragte und Dienststelle eine Vereinbarung über das Verfahren und die Form der Beteiligung treffen. Der Dienstherr habe die Gleichstellungsbeauftragte deshalb nicht nochmal extra über die konkrete Befristung informieren müssen.
Praxishinweis
Nicht entschieden hat das Gericht, ob eine rechtswidrige Befristung wegen fehlender oder unzureichender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt.
Clara Seckert, Ass. Jur., Mainz.
Quelle
Aktenzeichen 7 Sa 770/22