Aufsichtsrat

EuGH stärkt Mitbestimmung bei Umwandlung in SE

19. Oktober 2022
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Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

Wandelt sich ein deutsches Unternehmen in eine Europäische Gesellschaft (SE) um, darf dies die Beteiligung der Gewerkschaften nicht verringern. Sieht das nationale Recht – wie in Deutschland - vor, Arbeitnehmervertreter des Unternehmens und der Gewerkschaften getrennt zu wählen, müssen diese Wahlgänge auch in der SE weiter stattfinden – so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Die Gewerkschaften IG Metall und ver.di klagen gegen die Modalitäten, unter denen die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Softwarekonzerns SAP SE bestellt werden.

Darum geht es

2014 wandelte sich die SAP – bis dahin eine Aktiengesellschaft  (AG) nach deutschem Recht – in eine Europäische Gesellschaft (SE) um. Die Umwandlung wurde von einem »besonderen Verhandlungsgremium« begleitet. Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe. Das Gremium erarbeitet eine Vereinbarung, die den künftigen Stand der Mitbestimmung in der SE regelt.

Der zwölfköpfige Aufsichtsrat der SAP SE setzt sich paritätisch aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Bei der SAP SE sah die Vereinbarung vor, dass die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können.

Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) sah die Vereinbarung jedoch nicht mehr vor, diese Kandidaten in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang zu wählen.  Die Gewerkschaften IG Metall und ver.di rügten, dadurch sei nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet. Sie erhoben vor dem Arbeitsgericht Klage auf die Feststellung, dass die umstrittene Regelung unwirksam ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte die Frage dem EuGH vor. In seinem Vorlagebeschluss hob das BAG hervor, der getrennte Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung innerhalb des Unternehmens zu stärken. Dies stelle sicher, dass zu diesen Vertretern Personen gehörten, die mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens vertraut sind, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden ist (BAG 18.8.2020  - 1 ABR 43/18).

Das sagt der EuGH

Der EuGH stellt fest, dass auch die in der SE geltende Vereinbarung über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat für die gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertreter einen getrennten Wahlgang vorsehen muss.

Voraussetzung dafür sei, dass das geltende nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang schon für den Aufsichtsrat der früheren Gesellschaft vorgeschrieben hat, die in eine SE umgewandelt werden soll.

Im vorliegenden Fall sei für die Frage, ob die Beteiligungsvereinbarung eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gewährleistet, das deutsche Recht maßgebend, wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere das deutsche Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).

Umwandlung soll Mitbestimmungsrechte nicht einschränken

Der EuGH hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es nicht ratsam ist, für die SE ein anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, weil es dafür schon eine Viefalt an Regelungen der Mitgliedsstaaten gebe.

Der Unionsgesetzgeber habe die Gefahr ausschließen wollen, dass die Gründung einer SE und insbesondere die Umwandlung bestehender Unternehmen die Beteiligungsrechte einschränkt oder gar beseitigt, die den Arbeitnehmern der Gesellschaft bisher nach dem nationalen Recht zugestanden haben.

Gewerkschaften haben Recht auf Gleichbehandlung

Der EuGH stellt darüber hinaus klar, dass in einer SE vertretenen Gewerkschaften ein Recht auf Gleichbehandlung haben: Das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer durch Umwandlung gegründeten SE wie der SAP vorzuschlagen, dürfe nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein. Das Vorschlagsrecht müsse auf alle Gewerkschaften ausgeweitet werden, die in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertreten sind, so dass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gewährleistet sei.

Hinweis für die Praxis

Die Gewerkschaften ver.di und IG Metall begrüßen die Entscheidung des EuGH zur Zusammensetzung von Aufsichtsräten übereinstimmend als positiv – damit werde deutlich, dass die Umwandlung in eine SE einem Unternehmen nicht die Möglichkeit gebe, die Unternhemensmitbestimmung zu umgehen. Der Gerichtshof bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung der Gewerkschaften und auch des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).

Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall erklärte dazu: »Die Mitbestimmung ist ein hohes Gut. Es ist gut, dass jetzt auch durch europäische Rechtsprechung bestätigt wurde, dass der Umgehung der Unternehmensmitbestimmung bei einem Wechsel der Rechtsform in eine SE Grenzen gesetzt sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung gewerkschaftlicher Sitze in Aufsichtsräten. Die Unternehmen sollten die Signale hören und zum Gewinn aller mit den Gewerkschaften arbeiten, nicht gegen sie.«

Zum EuGH-Urteil sagte Christoph Meister, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand: »Die heutige Entscheidung setzt ein deutliches Signal gegen fortschreitende Missbrauchsstrategien durch formale Umwandlung der Unternehmen. Der Gerichtshof bringt deutlich zum Ausdruck, dass Sitz und Stimme der Arbeitnehmer*innen und ihrer Gewerkschaften im Aufsichtsrat auch dann zu wahren sind, wenn Unternehmen ihre Rechtsform ändern« (Quelle für beide Zitate: IG Metall, 18.10.2022).

Ein Interview mit Kerstin Jerchel (ver.di Bundesverwaltung) zu diesem EuGH-Urteil lest Ihr hier.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

EuGH (18.10.2022)
Aktenzeichen C-677/20
EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 / IG Metall, Pressemitteilung vom 18.10.2022
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