Firmenwagen zählt nicht als Mindestlohnersatz
Das waren die Fälle
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Mindestlohn in Form von Geld zahlten sie nicht. Auf die Kfz-Überlassung führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt sei.
Das sagt das Gericht
Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung. Ein Arbeitgeber müsse zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, selbst wenn dieser faktisch nicht augezahlt wurde. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt, so der 12. Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Geld statt Wagen
Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Eine Annahme des Kraftfahrzeugs an Erfüllung statt ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn steht eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch.
Die Arbeitgeber hatten den darauf zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vollständig gezahlt. Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Auf die Frage, ob möglicherweise eine ungerechtfertigter Bereicherung vorliegt, kommt es sozialversicherungsrechtlich nicht an. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwar gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
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Quelle
Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R