Pflichtverletzung

Flüchtigkeitsfehler führt zur Kündigung

29. August 2022
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Selbst kleine Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt und gekündigt werden. Doch muss auch die Abmahnung selbst, wie die Kündigung, verhältnismäßig sein – so das LAG Sachsen.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Kreditsachbearbeiterin in einem Unternehmen, das eine Richtlinie »Procedure zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Clean Desk Policy« aufgestellt hatte. Diese sollte für einen aufgeräumten Arbeitsplatz, die Einrichtung einer Bildschirmsperre sowie insgesamt das Gewährleisten des Datenschutzes sorgen. Dazu waren in der Richtlinie konkrete Verhaltensweisen geregelt wie etwa: Absperren der Schreibtischfächer, Dokumente nicht offen am Arbeitsplatz liegen lassen oder die ordnungsgemäße Abmeldung aus den IT-Systemen. Die Arbeitnehmerin verstieß mehrfach gegen die Richtlinie. Sie erhielt dafür vom Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit zwei Ermahnung und einen Monat später eine Abmahnung wegen jeweils verschiedener Verstöße gegen die Richtlinie. Kurze Zeit darauf wurde wegen eines Umzugs der Schreibtisch der Arbeitnehmerin abgebaut. Dabei stellte der Arbeitgeber fest, dass erneut die Schreibtischschübe nicht ordnungsgemäß abgesperrt waren. Es befanden sich sensible Kundendaten darin. Aus diesem Grund sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Leipzig und bekam Recht.

Das sagt das Gericht

Das LAG Sachsen war anderer Meinung als das ArbG Leipzig und hob das Urteil in der Berufung auf.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Nichtabsperren des Schreibtisches um die Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt. Die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Direktionsrechts – zu dem auch Arbeitsanweisungen zum Datenschutz gehören – ist eine Hauptleistungspflicht.

Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich in Summe um erhebliche Pflichtverletzungen, die auch zu Ablaufstörungen im Unternehmen geführt haben. Deshalb musste der Arbeitgeber auch nicht noch eine weitere Abmahnung wegen des Nichtabsperrens der Schübe aussprechen. Die Warnung (Rüge- und Warnfunktion von Abmahnungen) kam bereits in den vorherigen Abmahnungen klar zum Ausdruck, die bereits ebenfalls datenschutzrelevante Verstöße rügten.

Zudem wahrt die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Abmahnung ist nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein leichter Pflichtverstoß vorliegt und zuvor keine einschlägige Ermahnung oder Rüge als milderes Mittel erteilt wurde – stellt das LAG weiter klar. Selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß kann eine Abmahnung verhältnismäßig sein. 

Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung lag vorliegend vor allem darin, dass die aufgetretenen Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten als bestandsgefährdend anzusehen sind. Was den Dokumenten in den Schüben tatsächlich zu entnehmen gewesen wäre, ist hierbei nicht von Bedeutung.

Hinweis für die Praxis

Wie dem Urteil zu entnehmen ist, können auch vermeintlich kleinere Fehler zu einer wirksamen Abmahnung und womöglich anschließenden Kündigung führen. Daher ist es vor allem ratsam, wie im vorliegenden Fall, die vom Unternehmen aufgestellten Richtlinien und Arbeitsweisen ausreichend zu beachten. Denn Verstöße dagegen können schlimmstenfalls den Job kosten. Gerade bei datenschutzrechtlichen Themen ist Vorsicht geboten.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

LAG Sachsen (07.04.2022)
Aktenzeichen 9 Sa 250/21
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