Impfpflicht

Freistellung erst nach Tätigkeitsverbot

24. Februar 2023
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeberufen erst dann unbezahlt freistellen, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Eine Freistellung ohne Tätigkeitsverbot ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Das war der Fall

In der Entscheidung ging es um zwei Fälle ungeimpfter Pflegekräfte. Die beiden Beschäftigten eines Pflegeheims legten während der Geltungsdauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vor. Der Arbeitgeber stelle die Pflegekräfte deshalb unbezahlt von der Arbeit frei. Das Gesundheitsamt hatte zuvor kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt. Die Beschäftigten klagten vor dem Arbeitsgericht und verlangten von dem Arbeitgeber die Fortzahlung der Vergütung sowie in einem Fall die Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat beiden Klagen stattgegeben. Der Arbeitgeber legte hiergegen Berufung ein.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat sich dem Urteil des Arbeitsgericht angeschlossen. Die unbezahlte Freistellung der Pflegekräfte ohne vorherige Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist laut Gericht unwirksam. Ein Tätigkeitsverbot könne nur die zuständige Behörde erteilen. Ein automatisches Tätigkeitsverbot direkt aus dem Gesetz gebe es nicht.

Praxishinweis

Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter gibt es bereits mehrere -teils gegensätzliche- erstinstanzliche Urteile. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun als erstes Gericht auf Landesebene zu der Thematik Stellung genommen und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Clara Seckert, Rechtsanwältin, Kanzlei Göhring, Wallé und Meisinger, Kusel.

Quelle

LAG Baden-Württemberg (03.02.2023)
Aktenzeichen 7 Sa 67/22; 4 Sa 59/22
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