Arbeitszeit

Freistellungstage bleiben bei Krankheit erhalten

25. Februar 2022
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Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Arbeitgeber muss die Freistellung -wie einen Urlaubstag- erneut gewähren – so das BAG.

Das war der Fall

Arbeitgeberin und Arbeitnehmer unterliegen dem »Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens« vom 8.11.2018 (MTV) und dem Tarifvertrag »Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen« vom 14. Februar 2018 (TV T-ZUG), an den beide gebunden sind. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten.

Der Arbeitnehmer wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage. An zwei der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin lehnte eine Nachgewährung ab. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt verlangt festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von zwei Arbeitstagen zusteht. Er hat gemeint, dieser Anspruch sei durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden. Vielmehr müsse die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein.

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stehe dem entgegen. Die Arbeitgeberin meinte, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass sie die freien Tage festgelegt und den Arbeitnehmer von der Leistungspflicht befreit habe. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben (LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20).

Das sagt das BAG

Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Auslegung des MTV ergebe, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann. Der Freistellungsanspruch besteht daher fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet.

Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen - etwa wegen einer lang-andauernden Erkrankung - im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, gehe der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Hinweis für die Praxis

Das BAG legt die tariflichen Freistellungstage nach den Grundsätzen aus, die auch für den Verfall von Urlaub gelten – bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllt, sondern erneut zu gewähren (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Erst wenn dies längere Zeit nicht möglich ist, ensteht ein Anspruch auf Abgeltung. Während ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht (§ 7 Abs. 4 BUrlG), lebt hier laut dem BAG der ursprüngliche Zahlungsanspruch wieder auf.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (23.02.2022)
Aktenzeichen 10 AZR 99/21
BAG, Pressemitteilung 7/22 vom 23.2.2022
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