Arbeitszeit

Freiwilliges Erhöhen der Arbeitszeit − neu im TVöD

11. Mai 2026
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Nach einer neuen Regelung im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst können Beschäftigte ihre regelmäßige wöchentliche Vollarbeitszeit individuell auf bis zu 42 Stunden erhöhen. Doch dafür gibt es strenge Voraussetzungen. Worauf dabei zu achten ist, verrät Michael Kröll in der aktuellen Ausgabe 5/2026 von »Der Personalrat«.

Beschäftigte und Arbeitgeber können im gegenseitigen Einvernehmen ein Erhöhen der regelmäßigen Arbeitszeit auf eine – individuelle – Vollzeitarbeit von bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich vereinbaren. So gibt es § 6 Abs. 1a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) seit 1. 1. 2026 vor.

Mit dieser Flexibilisierung der Arbeitszeit soll der Beschäftigungsbedarf im öffentlichen Dienst – zumindest punktuell – gedeckt werden. Einerseits. Andererseits kann eine erhöhte Arbeitszeit auch zu einer höheren Belastung der betroffenen Beschäftigten führen, etwa durch Ermüdung, zusätzliche Belastung und Stress.
1 Das gilt insbesondere dort, wo die Tätigkeiten bereits belastend sind, etwa bei hoher Arbeitsverdichtung. Deshalb sind auch bei einer Erhöhung nach § 6 Abs. 1a TVöD die Vorgaben der täglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG (8 Stunden, ausnahmsweise 10 Stunden) sowie die Ruhezeiten nach § 5 ArbZG zwingend einzuhalten.

Freiwilligkeit als Maxime

Die Erhöhungen der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wegen dieser beiderseitigen – doppelten – Freiwilligkeit können weder Beschäftigte noch der Arbeitgeber ihr Ansinnen auf Erhöhungen der Arbeitszeit gegen den Willen der anderen Seite durchsetzen. Wollen Beschäftigte ihre Arbeitszeit erhöhen, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Umgekehrt kann der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zur Erhöhung der Arbeitszeit zwingen.

Begehrt die oder der Beschäftigte von sich aus die Arbeitszeiterhöhung, ist die Freiwilligkeit regelmäßig gegeben. Verlangt der Arbeitgeber hingegen die Arbeitszeiterhöhung, sind durchaus Bedenken angebracht. Die betroffenen Beschäftigten können dadurch einer Drucksituation ausgesetzt sein, etwa im Hinblick auf ihren künftigen beruflichen Aufstieg. Wichtig ist: Lehnen Beschäftigte den Wunsch des Arbeitgebers auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ab, darf das gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Nachteile zur Folge haben.

Auch wenn die Arbeitszeiterhöhung nur beiderseits freiwillig möglich ist, schließt das die Initiative einer Seite nicht aus. So kann in der Praxis die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber die Erhöhung beantragen oder umgekehrt der Arbeitgeber die oder den Beschäftigten auf die Erhöhung ansprechen. Dabei ist es aber verboten, auf die oder den Beschäftigten Druck auszuüben.

Wollen Arbeitgeber eine beantragte Arbeitszeiterhöhung ablehnen, müssen sie das nicht näher begründen. Sie haben dabei allerdings den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Benachteiligungsverbote, etwa nach § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), zu beachten.

Fristen für den Antrag auf Arbeitszeiterhöhung sind nicht vorgesehen. Sie sind wegen der doppelten Freiwilligkeit auch entbehrlich. Wenn beide Seiten mit dem »Ob« der Erhöhung einverstanden sind, dürfte das auch die Frage des Beginns umfassen.

Die Arbeitszeiterhöhung ist in Textform, zum Beispiel mittels E-Mail, zu vereinbaren; wobei Schriftform nicht ausgeschlossen ist.

Nicht in der Probezeit

Die einvernehmliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist frühestens nach Ablauf der Probezeit zulässig. Damit soll der Druck von Beschäftigten in der Probezeit genommen werden, dem möglichen Ansinnen des Arbeitgebers auf das Erhöhen der Arbeitszeit zustimmen »zu müssen«.

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Außerdem wird in diesem Beitrag behandelt:

  • Befristung mit Verlängerungsmöglichkeit
  • Kündigung der Vereinbarung
  • Erhöhtes Tabellenentgelt
  • Zuschlag für die Erhöhungsstunden
  • Erhöhtes Entgelt auch bei Entgeltfortzahlung
  • Verhältnis zu Überstunden
  • Verhältnis zu Bereitschaftszeiten
  • Beteiligung des Personalrats: Regelung durch Dienstvereinbarung, Regelungspunkte für Dienstvereinbarungen, Bestehende Dienstvereinbarungen anpassen

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