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Homeoffice: Arbeitgeber muss Untätigkeit beweisen

15. November 2023
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

„Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt auch im Homeoffice. Aber der Arbeitgeber muss beweisen, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht daheim nicht erfüllt hat. Misslingt der Beweis, kann er das Gehalt nicht zurückfordern - so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Es geht um mögliche Ansprüche auf Gehaltsrückzahlung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung.

Das war der Fall

Eine leitende Pflegekraft in einer Tagespflege darf einen Teil ihrer Arbeitsleistung (Bearbeiten von Unterlagen) im  Homeoffice erledigen. Die Arbeitszeiten sind monatlich in einer vorgegebenen Tabelle nach Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu erfassen. Im Homeoffice hat die Pflegekraft insbesondere die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice nicht die geforderte Arbeitsleistung erbracht hat. Er verlangt daher Rückzahlung des Entgelts.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber kann das Entgelt nicht zurückverlangen. Zwar gilt auch im Homeoffice der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden, gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office. Der Arbeitgeber hat hier nicht dargelegt, in welchem Umfang die Pflegekraft im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Aus verschiedenen Mails ergibt sich, dass die Beschäftigte durchaus etwas erledigt hat.

Unerheblich ist, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.

Das ist für die Praxis wichtig

Das Misstrauen von Arbeitgebern gegenüber Remote- bzw. Homeoffice-Tätigkeiten ist immer noch erheblich. Daher sollte jeder Beschäftigte – sofern er nicht in einer digitalen, auch im Homeoffice funktionierenden Zeiterfassung ist – unbedingt selbstständig seine Arbeitszeiten dokumentieren. Zu Gunsten der Beschäftigten wirkt allerdings die Beweislastregel: Zuerst muss der Arbeitgeber die ausgebliebene oder geminderte Leistung nachweisen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (28.09.2023)
Aktenzeichen 5 Sa 15/23
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