Handyverbot

Kann der Chef das Handy am Arbeitsplatz verbieten?

04. März 2024 Handyverbot
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann

Fast alle Beschäftigten nutzen Smartphones – auch am Arbeitsplatz. Das kann zu Störungen und Ablenkungen führen. Dürfen Arbeitgeber die Handy-Nutzung deshalb verbieten? Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht? Und was sagt das BAG? Das lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2024.

Kann der Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz verbieten?

Will der Arbeitgeber die Smartphone-Nutzung im Betrieb begrenzen oder komplett verbieten, benötigt er dafür eine rechtliche Grundlage. Ein Gesetz dafür gibt es nicht. Ist im Arbeitsvertrag nichts geregelt, könnte der Arbeitgeber sich auf sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) berufen. Dies besagt, dass er den Arbeitsablauf der Beschäftigten organisieren und deren Verhalten am Arbeitsplatz näher bestimmen kann. Daraus kann sich ein Handyverbot ableiten, sofern diese Maßnahme dem „billigen Ermessen“ nicht widerspricht und die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden. Es kommt daher auf den Einzelfall an.

Ein Verbot kann z. B. sinnvoll sein, um Störungen oder Ablenkungen am Arbeitsplatz auszuschalten. Für manche Tätigkeiten ist das sinnvoll. Dagegen spricht, dass Beschäftigte im Notfall – beispielsweise bei familiären Angelegenheiten – erreichbar sein sollten. Es gilt daher diese Aspekte abzuwägen.

Wann ist ein Handyverbot zulässig?

Es kann Fälle geben, bei denen private Smartphones den Arbeitsablauf stören oder eine Ablenkungsgefahr darstellen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen gemäß seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) die Nutzung des Smartphones komplett verbieten. Allerdings sollte er dies gut begründen.

Im Fall des LAG Köln (19. 12. 2019 – 7 Sa 444/19) hatte der Arbeitgeber (ein Flughafenbetreiber) ein striktes Handyverbot für das Sicherheitspersonal verhängt. Wegen Missachtung des Handyverbots hatte eine Beschäftigte mehrere Abmahnungen erhalten. Das LAG hielt ein Verbot hier für angemessen. Als Sicherheitskraft müsse die Beschäftigte permanent einsatzbereit und aufmerksam sein. Das Smartphone stelle „mit seinen zahlreichen Funktionsmöglichkeiten eine erhebliche potenzielle Quelle der Ablenkung“ dar. Dies gelte „für das Führen und Annehmen von Telefonaten, für das Senden wie Empfangen und Lesen von Nachrichten ebenso wie – erst recht – für das Surfen im Internet.“

Die Tatsache, dass die Richter sich viel Mühe mit der Begründung geben, zeigt, dass ein Handyverbot nicht pauschal ergehen kann. Sonst verstößt es gegen das „billige Ermessen“, weil die Interessen der Beschäftigten nicht beachten werden. Im konkreten Einzelfall kann ein Handyverbot gerechtfertigt sein.

  • Kann das Verbot auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen erfolgen?
  • In welchen Arbeitsbereichen ist das sinnvoll?
  • Was passiert, wenn Beschäftigte sich nicht an ein Handyverbot halten?
  • Hat der Betriebsrat beim Verbot der Handynutzung ein Mitbestimmungsrecht?
  • Was besagt die aktuelle Entscheidung des BAG?

Antworten auf alle diese weiteren Fragen lest Ihr »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Ausgabe 3/2024. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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