Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

24. Juni 2022
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu. Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, ausgeschiedenen Beschäftigten in einer Schlussformel zu danken oder die besten Zukunftswünsche auszusprechen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das war der Fall

Der Kläger war bis Ende März 2020 bei einer Personaldienstleisterin als Personaldisponent beschäftigt. In einem Kündigungsschutzprozess verpflichtete sich die beklagte Arbeitgeberin dazu, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das tat sie auch, dankte dem Kläger in dem Zeugnis aber nicht für seine geleistete Arbeit. Der Kläger ist der Ansicht, seine ehemalige Arbeitgeberin hätte ihn in dem Zeugnis danken und alles Gute für die Zukunft wünschen müssen. Die Klage auf Erteilung eines neuen Zeugnisses mit entsprechendem Schlusssatz wies das Arbeitsgericht ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht.

Das sagt das BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein neues Zeugnis mit einer Schlussformel zu erteilen. Beschäftigte haben zwar einen direkten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Hieraus könnten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aber keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten.

Interessenabwägung geboten

Ob Beschäftigte einen solchen Schlusssatz verlangen dürfen, hänge von einer Abwägung der gegenseitigen Interessen ab. Beschäftigte erhoffen sich durch die Schlussformel bessere Chancen bei der Bewerbung, Arbeitgeber möchten hingegen ihre innere Einstellung und inneren Gedanken nicht offenbaren müssen. Laut Gericht überwiege das Interesse des Arbeitgebers an seiner negativen Meinungsfreiheit das Interesse des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen. Das BAG begründet diese Entscheidung mit dem Zweck des Arbeitszeugnisses, dem Leser einen Eindruck von der Qualifikation des Arbeitnehmers zu verschaffen. Die Schlussformel könne zwar das Zeugnis aufwerten, sage aber selbst nichts über die Leistung des Arbeitnehmers aus. Vielmehr drückt der Arbeitgeber so nur seine persönlichen Empfindungen aus. Deshalb habe sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Bewerbungschancen. Ausschlaggebend für die Einschätzung eines potenziellen Arbeitgebers sei allein die Leistungsbeurteilung.

Kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen. Das gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch aus diesem Grundsatz ergebe sich für den Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Zeugnis. Denn die gesetzliche Regelung zum Arbeitszeugnis in § 109 GewO regele den Inhalt des Arbeitszeugnisses abschließend.

Praxishinweis

Machen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihren Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend, muss der Arbeitgeber nur ein einfaches Zeugnis ohne Leistungsbeurteilung schreiben. Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchte, muss das ausdrücklich verlangen. Auch wenn es mittlerweile in den meisten Arbeitszeugnissen üblich ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis aufzunehmen.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

BAG (25.01.2022)
Aktenzeichen 9 AZR 146/21
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