Arbeitsvertrag

Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

31. März 2026
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Ein Arbeitgeber darf nicht per AGB regeln, dass Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das war der Fall

Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst wurde nach seiner Eigenkündigung seitens des Arbeitgebers gem. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer »bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite« unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die Rückgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kläger nach.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abgeändert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.

Das BAG stellt klar: Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Möglicherweise wäre eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Beschäftigung könnten überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht prüfen. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (25.03.2026)
Aktenzeichen 5 AZR 108/25
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.3.2026
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