IT-Mitbestimmung

Microsoft 365: Wer bestimmt mit?

02. März 2023 Microsoft 365
Gruppe_1_47334295
Quelle: © Kim Schneider / Foto Dollar Club

Die Anwendung der Software Microsoft 365 ermöglicht eine Kontrolle der Belegschaft durch den Arbeitgeber. Die Einführung des Systems ist daher immer mitbestimmungspflichtig. Doch wer ist zuständig, wenn die Software zentral eingeführt wird? Mehr erfahrt Ihr von Michael Fleischmann in der »Computer und Arbeit«.

Wer ist im konkreten Fall für die Mitbestimmung zuständig? Der Betriebs- oder der Gesamtbetriebsrat? Oder der Konzernbetriebsrat? Diese Fragen stellen sich häufig, denn eine vom falschen Gremium abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist schlicht unwirksam.

Dieser Fehler kann dem Gremium noch Jahre später auf die Füße fallen. Entsteht nämlich Streit und der Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat, der die Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat, verlangt ihre Durchsetzung, prüfen Gerichte gerne als erstes, ob die Betriebsvereinbarung überhaupt wirksam ist. Schutzvorschriften zugunsten der Beschäftigten, die man mühsam in die Betriebsvereinbarung hinein verhandelt hat, können sich da »in Luft auflösen«. Daher ist es fahrlässig und aus Betriebsratssicht gar ein Verstoß gegen die Amtspflichten, die Mitbestimmung bei IT-Systemen auszuüben, ohne zumindest den Versuch zu starten, die Zuständigkeit richtig zu bestimmen.

Objekt der Mitbestimmung bei Softwareeinführungen

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung »bestimmt« sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen.

Zuständigkeit des örtlichen oder Gesamtbetriebsrats?

Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte obliegt grundsätzlich dem unmittelbar gewählten Betriebsrat, so der Grundsatz. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Es geht also immer um zwei Elemente: Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, die mehrere Betriebe betrifft. Zudem muss objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung bestehen.

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Michael Fleischmann lest Ihr in »Computer und Arbeit« 1/2023. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.

Weitere Highlights:

  • Titelthema: Datenschutzverstoß ؘ– Was sind die Folgen?
  • IT-Mitbestimmung: Neues zu Microsoft 365
  • Datenschutz: Was wird aus dem Beschäftigtendatenschutz?

Jetzt 2 Ausgaben »Computer und Arbeit« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (jv)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?