Mindestlohn

Mindestlohn soll auf 12,41 Euro steigen

26. Juni 2023 Mindestlohn
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Der gesetzliche Mindestlohn soll steigen: ab Januar 2024 auf 12,41 EUR und ab Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je geleisteter Zeitstunde. So der aktuelle Vermittlungsvorschlag, den die Mindestlohnkommission gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite beschlossen hat. Nach Ansicht der Gewerkschaften hätte der Mindestlohn deutlich steigen müssen.

Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung.

In der Begründung des Beschlusses heißt es:

Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit schwachen Wirtschaftswachstums und anhaltend hoher Inflation in Deutschland, die für Betriebe und Beschäftigte gleichermaßen große Herausforderungen darstellen. Die Folgen der Corona-Pandemie sind in vielen Wirtschaftszweigen weiterhin zu spüren. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und seine negativen Folgen für die deutsche Wirtschaft dauern fort. Für das Gesamtjahr 2023 wird eine Stagnation des Wirtschaftswachstums erwartet. Für das Jahr 2024 gehen die aktuellen Prognosen von einer moderaten wirtschaftlichen Erholung aus. Die Inflation erreichte im Jahr 2022 mit einer Höhe von 6,9 Prozent einen historisch hohen Wert.

Durch die Anhebung des Mindestlohns von 10,45 Euro auf 12 Euro brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag im Oktober 2022 wurde das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vorübergehend ausgesetzt. Die Mehrheit der Mindestlohnkommission hat den Anstieg des Tarifindex auf den Wert der letzten Entscheidung der Mindestlohnkommission von 10,45 Euro angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 Euro berücksichtigt. Durch die frühzeitige Ankündigung der Anpassungsstufen bis ins Jahr 2025 haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns bei der Fortentwicklung ihrer Tarifverträge zu berücksichtigen.

Die Mehrheit der Mindestlohnkommission ist der Auffassung, dass die zweistufige Erhöhung des Mindestlohns dazu dient, die Lohnkostensteigerungen für die betroffenen Betriebe vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage tragfähig zu halten und zugleich die Verdienste der Beschäftigten zu stabilisieren. Der heutige Beschluss zur Erhöhung des Mindestlohns soll nach Auffassung der Mehrheit der Mindestlohnkommission zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen beitragen, indem er einem Verdrängungswettbewerb durch niedrigste Arbeitsentgelte entgegenwirkt.

Stellungnahme der Arbeitnehmerseite in der Mindestlohnkommission

Die Arbeitnehmerseite der Mindestlohnkommission konnte aus folgenden Gründen dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden nicht zustimmen:

1. Um den vom Mindestlohngesetz geforderten Mindestschutz und einen Ausgleich der Inflation zum Erhalt der Kaufkraft für die untersten Einkommensbezieher*innen zu gewährleisten, hätte nach Ansicht der Vertreter*innen der Gewerkschaften der Mindestlohn deutlich, zumindest auf 13,50 Euro steigen müssen. Die Arbeitgeber und die Vorsitzende der Kommission haben sich dem verweigert.

2. Die Gewerkschaften kritisieren zudem, dass die Arbeitgeber als Basis für die nächste Erhöhung nicht den aktuell geltenden Mindestlohn von 12 Euro zur Grundlage nehmen, sondern den vom Gesetzgeber abgelösten, zuvor geltenden Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro als Ausgangspunkt genommen haben. Dies missachtet die Intention des Gesetzgebers, der bereits vor dem sprunghaften Anstieg der Inflation den Mindestschutz der Beschäftigten mit der Anhebung auf 12 Euro gewährleisten wollte. Diesem Willen des Gesetzgebers werden die nun beschlossenen Erhöhungsschritte nicht gerecht.

3. Spätestens bis Ende 2024 muss die EU-Mindestlohnrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, wonach die Mindestlöhne in der Europäischen Union mindestens 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten erreichen sollen. Dies würde einem Mindestlohn in Höhe von mindestens 14 Euro entsprechen.

Quelle:

Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vom 26.6.2023.

© bund-verlag.de (ls)

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