Versetzung

Mitbestimmen bei der Versetzung

12. Februar 2024 Versetzung, Mitbestimmung
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Bei der Versetzung von Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Aber was fällt alles unter eine »Versetzung«? Ist das »Ausleihen« von Beschäftigten in andere Abteilungen bereits eine Versetzung? Dr. Christiane Jansen klärt in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 2/2024 auf.

Die Definition der Versetzung findet sich etwas versteckt in § 95 Abs. 3 BetrVG. Um eine Versetzung handelt es sich demnach, wenn einem Beschäftigten für voraussichtlich länger als einen Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, oder dieser mit erheblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen verbunden ist

Oft treffen beiden Kriterien zu, so dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches sowohl länger als einen Monat andauert als auch mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände verbunden ist. Eine Versetzung kann, muss aber nicht mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden sein. Sie kann also auch vorliegen, wenn ein Beschäftigter am gleichen Arbeitsplatz wesentliche neue Arbeitsinhalte übertragen bekommt.

Das sagt das BAG

Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts gilt als „Arbeitsbereich“ die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist (BAG 8. 11. 2016 – 1 ABR 56/14).

Anhörung des Betriebsrats

Liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG vor, muss der Arbeitgeber vor der Umsetzung der Maßnahme den Betriebsrat anhören (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Dabei sind dem Gremium alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu den beteiligten Personen sowie den Auswirkungen zu erteilen. Der Betriebsrat muss anhand der Unterlagen prüfen können, ob ein oder mehrere Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen.

Mehr lesen

  • Wann beginnt die Wochenfrist für die Stellungnahme des Gremiums zu laufen? 
  • Wann kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung verweigern?
  • Was ist bei einer Versetzung an einen anderen Standort?

Antworten darauf, eine Checkliste zur Anhörung und Beispiele für die Begründung der Zustimmungsverweigerung findet Ihr in der Februar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.

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