Neue Standards für die Bildschirmarbeit
Die ASR A6 reiht sich ein in eine Anzahl von Regelwerken für das sichere und gesunde Betreiben einer Arbeitsstätte. Die ASRen gehören in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese Verordnung ist rechtsverbindlich und deren Arbeitsschutzvorgaben müssen erfüllt werden. Die ASRen konkretisieren den Anhang der ArbStättV, die ASR 6 in diesem Fall ihren Anhang 6.
Ziel und Anwendungsbereich der ASR A6
Die ASR A6 definiert Gestaltungsanforderungen für Bildschirmarbeit. Ziel ist es, physische und psychische Belastungen durch präventive Maßnahmen zu verringern oder zu vermeiden. Sie gilt für die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten und bei Telearbeitsplätzen sowie für die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Geräte innerhalb von Arbeitsstätten.
Arbeiten im Homeoffice oder mobiles Arbeiten im privaten Bereich und im Außendienst (Arbeit beim Kunden, Dienstreisen, in Verkehrsmitteln) sind vom Anwendungsbereich der ASR 6 ausgeschlossen sowie die nicht regelmäßige mobile Verwendung von tragbaren Bildschirmen, Bedienplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, Registrierkassen etc. Weiterhin zählt es nicht zur Bildschirmarbeit, wenn ausschließlich an einem Bildschirm gelesen wird, jedoch keine Dateneingabe und kein Schreiben von E-Mails oder ähnlichem erfolgt (vgl. BAuA, 2024).
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Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Welche Bedeutung hat die ortsgebundene und regelmäßig ortsveränderliche Verwendung von Bildschirmgeräten? Wie sieht die Mitbestimmung aus? Das lest Ihr im Beitrag von Svenja Budde in »Computer und Arbeit« (CuA) 9/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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