Kirchliche Arbeitnehmer

Reform des kirchlichen Arbeitsrechts

23. November 2022
Köln Dom Kirche Cologne
Quelle: www.pixabay.com/de

Die katholische Kirche in Deutschland hat ihr Arbeitsrecht, die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ überarbeitet. Eine zentrale Neuerung: Fragen der private Lebensgestaltung, etwa die sexuelle Orientierung oder Wiederheirat nach einer Scheidung sind arbeitsrechtlich nicht mehr relevant und auch kein Kündigungsgrund. Dies teilt die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) mit.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat am 22.11.2022 eine Neufassung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche in Deutschland beschlossen. Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.

Rechtlich gilt die Grundordnung als „Empfehlung für die deutschen Bistümer“. Sie muss noch in den einzelnen Bistümern und Erzbistümern für verbindlich erklärt werden.  

Private Lebensführung soll privat bleiben

Eine zentrale Neuerung der Grundordnung ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. "Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers", heißt es in Artikel 7 Abs. 2 der Grundordnung. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Das bedeutet, ob Beschäftigte klassisch oder gleichgeschlechtlich verheiratet oder geschieden sind, soll für die Arbeitsverhältnisse künftig keine Rolle mehr spielen. Dadurch dürften Rechtsstreite wie der über zehn Jahre geführte Prozess um die Kündigung eines geschiedenen und wieder verheirateten Chefarztes der Vergangenheit angehören.

Kirchenaustritt bleibt Kündigungsgrund

Wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung soll allerdings -abgesehen von Ausnahmefällen - bleibt allerdings der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund (Art. 7 Abs. 4 Grundordnung). Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen (Art. 7 Abs. 3 Grundordnung).

Führungskräfte in der Verantwortung

Verantwortlich für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters jeder Einrichtung sind zunächst der Dienstgeber, also in der Regel der Ortsbischof und seine Führungskräfte. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.

Arbeitgeberpflichten

Die kirchliche Grundordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen und ihr Verhältnis zum Dienstgeber (Arbeitgeber) als Rechtsträger der kirchlichen Einrichtung, in der Regel das örtliche Bistum oder Erzbistum (Art. 1 Abs. 3 und 4 der Grundordnung). Dabei stehen die Dienstgeber auch den Beschäftigten gegenüber in der Pflicht. So heißt es in Art. 4 lit. c): „Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet.“

Mitarbeitervertretungen

Zur Sicherung der Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation stehen den Beschäftigten von ihnen gewählte „Mitarbeitervertretungen“ zur Seite, die vergleichbare Aufgaben haben wie Betriebs- und Personalräte (Art. 8 Grundordnung).  Ihr Einfluss auf die Arbeitsbedingungen findet allerdings über den so genannten „Dritten Weg“ statt, also über gemeinsame Kommissionen mit der Arbeitgeber-/Dienstgeber-Seite (Art. 9 der Grundordnung). Streitige Verhandlungen oder Prozesse, wie sie im „weltlichen“ Betriebsverfassungsrecht üblich sind, bilden dabei die Ausnahme.

Linktipp:

Die neue Grundordnung und weitere Gesetzestexte zum kirchlichen Arbeitsrecht finden Sie online bei der Deutschen Bischofskonferenz unter https://www.dbk.de/ueber-uns/verband-der-dioezesen-deutschlands-vdd/dokumente.

Quelle: Deutsche Bischofskonferenz (DBK) Bonn, Pressemitteilung vom 22.11.2022

© bund-verlag.de (ck)

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