SBV-Wahl

So kommt die Schwerbehindertenvertretung rechtssicher ins Amt

17. Juli 2026
Eine Schwerbehindertenvertretung bei der Arbeit.

In der wirtschaftlichen Krise stellen einige Arbeitgeber die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinten an. Möglichst viele Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich daher zur Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) im Herbst aufstellen lassen. Anstöße engagierter Interessenvertretungen sind jetzt besonders wichtig. In »Gute Arbeit« 5/2026 hat Irene Husmann wichtige Fragen zur SBV-Wahl beantwortet – und zum Engagement aufgerufen.

Welche Bedeutung hat für dich die SBV-Wahl 2026?

Die Ziele soziale und berufliche Inklusion sowie die Wahl einer SBV haben gesetzliche Grundlagen. Wir sehen aktuell, dass sich die Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Krise nicht von selbst für berufliche Teilhabe und Chancengleichheit einsetzen, dafür sind die Anstöße der Interessenvertretungen unverzichtbar. Daher gilt: Es ist darauf zu achten, auch seitens der Betriebs- und Personalräte, dass möglichst in jeder Verwaltung und in jedem Betrieb eine SBV gewählt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wann genau liegt die Voraussetzung zur SBV-Wahl vor?

Das ist der Fall, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle wenigstens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und mindestens einer Person als Stellvertreter*in, die eine Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertreten kann oder zu ihren Aufgaben regelmäßig herangezogen wird.

Wer darf zur Wahl antreten?

Kandidieren dürfen alle, die 18 Jahre alt und nicht nur vorübergehend beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Wer sich aufstellen lässt, muss dem Betrieb mindestens sechs Monate lang angehören; teils gibt es im öffentlichen Dienst, je nach Bundes- oder Landesrecht, dafür andere Fristen. Wo das Betriebsverfassungsgesetz gilt, dürfen keine leitenden Angestellten kandidieren.

Wer ist wahlberechtigt?

Alle schwerbehinderten und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sind.

Wer setzt den Walvorstand wann ein?

Amtiert eine SBV, bestellt sie den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor der Wahl und bestimmt dessen Vorsitzenden: insgesamt sind das drei volljährige Personen. Die SBV darf selbst Mitglied des Wahlvorstands sein, kann sich aber auch aus der Wahlorganisation heraushalten. Gibt es keine SBV, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gewählt. Dazu können drei wahlberechtigte Beschäftigte, der Betriebs- oder Personalrat oder sogar das zuständige Integrationsamt einladen.

Der Wahlvorstand entscheidet über die Zahl der Stellvertreter*innen.

Das ist eine wichtige Weichenstellung für die Arbeitsfähigkeit der SBV. Neben der Vertrauensperson sollten immer mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden können, nicht nur nach Größe der Firma oder Behörde! Denn fällt die Vertrauensperson (länger) aus, kommt es nicht zu Zeiten ohne Vertretung. Auch das Heranziehen einzelner Stellvertreter*innen zu bestimmten SBV-Aufgaben funktioniert nur, wenn genügend Stellvertretungen gewählt wurden.

Welches Wahlverfahren gilt?

Orientierung bieten die Wahlen zur allgemeinen Interessenvertretung: Gibt es mindestens 50 Wahlberechtigte, wird nach dem förmlichen Verfahren gewählt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten, deren Arbeitsorte aber weit auseinander liegen (zum Beispiel mehr als 50 Kilometer), wird trotz der geringen Anzahl im förmlichen Wahlverfahren gewählt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten und räumlicher Nähe wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.

Sind für die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen getrennte Wahlgänge Pflicht?

Ja, im Gegensatz zu den Wahlen der allgemeinen Interessenvertretungen werden die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen in zwei Wahlgängen gewählt.

Wer trägt die Kosten der Wahl?

Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen: dazu gehört der Aufwand für die Wahlvorbereitung mit Wahlvorstandsschulungen und für die Wahldurchführung.

Wie sind die Teilnehmer an der Wahl geschützt?

Gewählte Bewerber*innen fallen unter den erweiterten Kündigungsschutz – genau wie Betriebsräte oder Personalräte. Für den Wahlvorstand, die Wahlleitung und nicht gewählte Bewerber*innen gilt dieser erweiterte Kündigungsschutz ebenfalls, und zwar bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (…)

Im Interview: Irene Husmann, Beratungsstelle Handicap von Arbeit und Leben DGB/VHS Hamburg e. V. 

Sie ist Autorin der neuen SBV-Wahlhilfe aus dem Bund-Verlag: Irene Husmann, »Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026. Handlungsanleitung – Wahlkalender – Zugangscode für Online-Nutzung – Barrierefreies PDF inklusive«, 9. aktualisierte Aufl., Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-7606-0 (50 Euro)

Die Wahlhilfe – euer Vorteil

Die Handlungsanleitung »Wahl der Schwerbehindertenvertretung« orientiert sich am Wahlverlauf nach dem Sozialgesetzbuch IX und der entsprechenden Wahlordnung. Sie unterstützt zuverlässig in allen Phasen des Wahlverfahrens und beinhaltet:

  • Organisation: Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? Wann muss er bestellt werden?
  • Aktives und passives Wahlrecht: Wer darf wählen? Wer darf gewählt werden?
  • Berechnen von Fristen: Was passiert wann?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren: Wie genau wird gewählt?
  • Wahlgrundsätze und Schutz der Wahl.

Die aktualisierte Neuauflage berücksichtigt die neuere Rechtsprechung unter anderem zur Wahlberechtigung der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen. Außerdem wird das Wichtigste zu den Wahlen der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vorgestellt.

Weitere Informationen

Das Interview ist in voller Länge in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 5/2026, Rubrik »Prävention und Teilhabe« (S. 36-39) erschienen.

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