Unterstützungsstreik bei Konzernschwester kann zulässig sein
Der Rechtsstreit drehte sich im Kern um die Frage, welche Motivation dem Unterstützungsstreik zugrundelag. Hier ging es letztlich um die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG.
Das war der Fall
Der Arbeitgeber hatte Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaft gefordert, nachdem ein 24-stündiger Solidaritätsstreik stattgefunden hatte, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte.
Es ging darum, die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns zu unterstützen, die sich im Hauptstreik befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.
Die Arbeitgeberseite war der Auffassung, dieser Unterstützungsstreik sei unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah das anders und bestätigte im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch die Vorinstanz.
Eine gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG sei ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt).
Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sogenannten Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Arbeitgeberseite Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt hat (Az.: 1 AZR 139/25).
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Quelle
Aktenzeichen 8 SLa 582/24
Pressemitteilung des LAG Köln vom 6.10.2025