Whistleblowing

Unwirksame Kündigung aufgrund einer Meldung bei der internen Meldestelle?

08. April 2026
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Quelle: Pixabay.com/de

Die bloße Behauptung, eine Benachteiligung infolge einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erlitten zu haben, reicht nicht aus, damit eine Kündigung unwirksam wird.

Die Beschäftigte hat innerhalb ihrer Probezeit eine Meldung an die interne Meldestelle ihrer Arbeitgeberin gesendet, der Produkte zur medizinischen Hautreinigung und -pflege hergestellt. In ihrer Meldung zeigte sie insgesamt drei Sachverhalte an: (1) Es ging unter anderem um einen angeblichen Verstoß der Arbeitgeberin gegen die deutsche Kosmetikverordnung durch Änderung einer Rezeptur. (2) Sie hegte außerdem den Verdacht, ihre Vorgesetzte arbeite im Homeoffice nicht regelmäßig und begehe daher einen strafbaren Arbeitszeitbetrug. (3) Zudem wollte die Arbeitnehmerin bei Antwortmails auf Reklamationsfälle nicht den von ihrer Vorgesetzten verlangten Ablauf befolgen. Sie wollte ihre Vorgesetze nicht vorher informieren oder sich mit ihr abstimmen, sondern sie lediglich in cc nehmen, um Verzögerungen im Arbeitsablauf zu vermeiden. Daraufhin erklärte die Vorgesetzte, dass sie den Vorfall notieren und der Personalabteilung berichten werde, da die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit sei. Hierin sieht die Arbeitnehmerin eine strafbare Nötigung.

Nach Prüfung der Meldung der Arbeitnehmerin teilte die Hinweisgeberschutzbeauftragte in ihrem Abschlussbericht mit, dass weder Verstöße noch strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden konnte.

In dem späteren Probezeitgespräch gab die Arbeitgeberin an, dass zentrale Anforderungen von der Arbeitnehmerin nicht erfüllt worden seien und daher das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werde.
Diese Kündigung hält die Arbeitnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für unwirksam. Ihre Begründung: Die Kündigung sei ausschließlich wegen ihrer berechtigten Meldung ausgesprochen worden. Daher handele es sich dabei um eine verbotene Repressalie im Sinne von § 3 Abs. 6 HinSchG.

Das sagt das Gericht

Die Kündigung ist wirksam. Sie stellt keine Repressalie im Sinne von § 3 Abs. 6 HinSchG dar, denn die Arbeitnehmerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie infolge ihrer Meldung ausgesprochen wurde. Die bloße Behauptung der Arbeitnehmerin, eine Benachteiligung infolge einer Meldung nach dem HinSchG erlitten zu haben, reicht nicht aus. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, aufgrund welcher objektiven Umstände und Tatsachen sie zu ihrer Behauptung gelangt ist. Nur dann greift die Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG mit der Folge das vermutet wird, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung ist und die Arbeitgeberin das Gegenteil beweisen muss.

Drohung nicht Grund für unwirksame Kündigung

Auch die Drohung der Vorgesetzten reicht nicht aus. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt den Arbeitgeber nur vor Benachteiligungen infolge seiner Meldung oder Offenlegung. Es schützt den Arbeitnehmer aber nicht vor der Sanktionierung von gerügten Fehlverhaltensweisen als solchen. Erst recht nicht, wenn diese dem Arbeitgeber bereits vor der Meldung bekannt und von ihm bereits beanstandet wurden.

Wirksame Kündigung wegen schlechter Bewertung

Da der Arbeitgeber mit der schlechten Bewertung in dem Probezeitgespräch eine detaillierte negative Beurteilung der Arbeitnehmerin vorlegen konnte und der Arbeitnehmerin daher diese Beurteilung als Kündigungsgrund bekannt war, war die Kündigung wirksam.

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

ArbG Koblenz (20.11.2025)
Aktenzeichen 6 Ca 2023/25
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