Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern richtig beurteilen
Die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist für die Betriebsratsarbeit das A und O. Ohne eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sind sämtliche Handlungen oder Erklärungen des Betriebsrats bzw. des Vorsitz ohne rechtliche Bedeutung. Damit ein solcher Beschluss aber überhaupt gefasst werden kann, muss der oder die Vorsitzende zunächst alle und vor allem auch die richtigen Betriebsratsmitglieder einladen. Die anwaltliche Erfahrung zeigt: Jede*r Vorsitzende weiß, dass § 29 BetrVG zwingend die Ladung aller ordentlichen Betriebsratsmitglieder vorsieht und jede*r Vorsitzende weiß auch, dass § 25 BetrVG die Ladung von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall vorsieht. Aber die anwaltliche Praxis zeigt deutlich, dass im Zusammenhang mit der Ladung zur Betriebsratssitzung die meisten Fehler gemacht werden. Die Beurteilung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, ist meist vielschichtig und muss oft spontan eventuell noch kurz vor der Betriebsratssitzung – und damit in stressigen Ausnahmesituationen – erfolgen.
Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Ob Urlaub, Krankheit, ein hohes Arbeitsaufkommen oder ein privater Termin – immer wieder stellt sich im Betriebsratsalltag die Frage, wann ein Ersatzmitglied eingeladen werden muss. Maßgeblich ist hier § 25 BetrVG. Der erste Satz dieser gesetzlichen Regelung ist noch ganz einfach: »Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.« Doch schon beim zweiten Satz dieser Regelung fangen die Probleme an: »Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.« Danach rückt für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied nach. Was zunächst einfach klingt, wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf, denn was versteht man unter einer zeitweiligen Verhinderung? Fakt ist, nicht jede Abwesenheit stellt automatisch eine Verhinderung dar, die der Ausübung des Betriebsratsamts im Wege stehen könnte. Durch Rechtsprechung und Literatur wurden hierzu verschiedene Grundsätze entwickelt und in den vergangenen Jahren fortlaufend weiterentwickelt.
Die zwei Arten der Verhinderung
Von einer Verhinderung spricht man, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben vorübergehend nicht wahrnehmen kann oder darf. Dabei wird zwischen einer tatsächlichen und einer rechtlichen Verhinderung unterschieden.
Was fällt unter die »tatsächliche Verhinderung« – was unter die »rechtliche Verhinderung«? Wer entscheidet über die Verhinderung? Und was sind die Folgen? Mehr dazu lest Ihr im vollständigen Beitrag von Maike Koll in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2026 ab Seite 2. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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