Häufig streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen. Denn nur wenn der Besuch einer Fortbildung konkret für die Betriebsratsarbeit »erforderlich« ist, muss der Arbeitgeber die Kosten für das Seminar übernehmen. Daher stellt er sich häufig auf den Standpunkt, der Seminarbesuch sei nicht »erforderlich«.
Im konkreten Fall hatte ein Betriebsratsmitglied bereits an mehreren Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht, speziell zur Mitbestimmung und den Beteiligungsrechten, teilgenommen. Dennoch verlangt er eine weitere Schulung zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte. Er begründete das damit, dass der Arbeitgeber nun deutlich konfliktbereiter sei und daher das Durchsetzen der Mitbestimmungsrechte im Betrieb für den Betriebsrat schwieriger geworden sei. Daher wollte der Betriebsrat eine erneute Fortbildung besuchen.
Der Arbeitgeber hielt das nicht für »erforderlich«, die Teilnahme an weiteren Seminaren sei – so der Arbeitgeber – allenfalls nützlich, nicht aber »erforderlich«.
Die Vermittlung von Kenntnissen ist – so das Gericht – immer dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dabei ist zu unterscheiden:
Warum hier weitere Kenntnisse zum arbeitsgerichtlichen Verfahren notwendig sein sollten, die auch bereits in den besuchten Seminaren vermittelt wurden, ist dem Gericht nicht klar geworden.
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