Arbeitszeiterfassung

Was gilt für die Arbeitszeiterfassung?

06. April 2023 Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, AndreyPopov

Der BAG-Beschluss vom 13.9.2022 verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu erfassen und aufzuzeichnen. Das klingt simpel – wirft aber Fragen auf. Antworten gibt Prof. Dr. Peter Wedde in »Computer und Arbeit«.

In der Entscheidung vom 13.9.2022 leitet der Erste Senat eine Pflicht zur Einführung von automatischen Systemen zur Arbeitszeiterfassung aller Beschäftigten aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. Hiernach haben Arbeitgeber – unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen für eine »geeignete Arbeitsschutzorganisation« zu sorgen sowie die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Ausgehend von einem unionskonformen Verständnis soll die Vorschrift Arbeitgeber dazu verpflichten, automatisierte Systeme zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Diese Systeme müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden in der Regel elektronisch erfassen. Die durchgeführten Messungen müssen »objektiv, verlässlich und zugänglich« sein.

Reicht es, wenn Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem zur »freigestellten Nutzung« zur Verfügung stellen?

Die Nutzung der einzuführenden Systeme ist aus Sicht des BAG für alle Beschäftigten verpflichtend. Dies schließt eine Freiwilligkeit der Verwendung aus. Um das nachvollziehen zu können, ist ein Blick in das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 zum Thema Arbeitszeiterfassung hilfreich, das das BAG ausdrücklich erwähnt. Der EuGH betont, dass das Zeiterfassungs-System eine wichtige Beweisfunktion für Beschäftigte hat, die – so der EuGH ausdrücklich – gegenüber dem Arbeitgeber in einer »schwächeren« Position sind. In einer durchgängigen Messung der täglichen Arbeitszeit sieht der EuGH ein wirksames Mittel, um objektive und verlässliche Daten zu erzeugen, auf die Beschäftigte bei einem Streit über erbrachte Arbeitszeiten leicht zurückgreifen können sollen.

In welcher Form muss die Zeiterfassung erfolgen?

Das BAG verweist angesichts des Fehlens eines entsprechenden Gesetzes darauf, dass die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nicht »ausnahmslos und zwingend« elektronisch stattfinden muss. Abweichend von diesem Regelfall können im Einzelfall Aufzeichnungen in Papierform ausreichen.

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Den vollständigen Beitrag von Prof. Dr. Peter Wedde lest Ihr hier in »Computer und Arbeit« 2/2023. Weitere Highlights:

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