Mitbestimmung

Wer sind leitende Angestellte?

24. April 2023
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Im Unterschied zu den Arbeitnehmer:innen, für die der Betriebsrat zuständig ist, nehmen leitende Angestellte Unternehmeraufgaben mit eigenem Entscheidungsspielraum wahr. Eine Prokura genügt dafür allein nicht, sondern muss mit Führungsaufgaben verbunden sein – so das LAG Köln.

Die Frage, ob ein Beschäftigter leitender Angestellter ist, ist häufig nicht leicht zu beantworten, dennoch mit erheblichen Rechtsfolgen verbunden.

Das war der Fall

In einem Unternehmen, das mit 750 Beschäftigten Kabel herstellt, wird ein gut dotierter Manager (sog. OpEx-Manager) auf AT-Basis mit Prokura eingestellt. Der Betriebsrat hält die Einstellung für unwirksam, da er nicht beteiligt wurde.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt allerdings dem Arbeitgeber recht. Der Beschäftigte ist als leitender Angestellter anzusehen. Der Arbeitgeber benötigt für dessen Einstellung daher nicht die Zustimmung des Betriebsrats. Das Gesetz unterscheidet in § 5 Abs. 3 BetrVG drei Typen von leitenden Angestellten. Danach ist leitender Angestellter,

  1. wer Personalkompetenzen besitzt und zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, es sei denn, die Personalkompetenz ist nur von untergeordneter Bedeutung;
  2. wer Generalvollmacht oder Prokura hat, sofern diese mit echten Führungsaufgaben und Einflussnahme im Betrieb verbunden ist;
  3. wer sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für das Unternehmen von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzt und der weisungsfrei handeln kann.

Allein durch die Planung und Beratung bei der Organisation und Implementierung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses nehmen – so das Gericht – sog. OpEx-Manager erheblichen Einfluss auf die Strategie und Führung des Unternehmens. Sie werden nicht nur bei unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen eingeschaltet. Daher handelt es sich hier um einen leitenden Angestellten.

Das muss der Betriebsrat wissen

Der Betriebsrat ist nicht für die Vertretung der leitenden Angestellten zuständig, da sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten (§ 5 Abs 3 BetrVG). Diese haben mit dem Sprecherausschuss eine eigene Interessenvertretung. Damit greifen bei ihnen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht.

Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Mitbestimmungsrechte in diesen Fällen ins Leere gehen. Eine Betriebsvereinbarung kann für leitende Angestellte keine Wirkung entfalten. Bei personellen Einzelmaßnahmen, die sich auf leitende Angestellte beziehen, findet § 99 BetrVG wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Anwendung.

Lesetipps für AiB-Abonnenten:

»Einstufung als leitender Angestellter bei Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen in einer Bank« (LAG Hessen 30.03.2020 - 16 TaBV 105/19), erläutert von Thomas Koeppen in der AiB 4/2022, ab Seite 46.

»Leitende Angestellte« - Schlagwort im Online-Lexikon für den Betriebsrat (Auf den Punkt) von Maike und Christopher Koll.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (20.01.2023)
Aktenzeichen 9 TaBV 36/22
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