Datenschutz

Zeiterfassung per Fingerabdruck ist nicht erzwingbar

26. August 2020
Fingerabdruck Scanner Biometrie
Quelle: Pixabay.com | Bild von OpenClipart-Vectors

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte nicht dazu verpflichten, ihre Arbeitszeit mit einem Fingerabdruckscanner zu erfassen. Auch das Ziel, Arbeitszeitbetrug zu vermeiden, rechtfertigt keine Erfassung der biometrischen Daten aller Arbeitnehmer - so das LAG Berlin-Brandenburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien).

Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer sich mit einer Klage wehrt.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss.

Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.

Abmahnung ist rechtswidrig

Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Entsprechend sei eine solche Erfassung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einwilligt.

Weigert sich der Arbeitnehmer daher, seinen Fingerabdruck ganz oder zum Teil erfassen zu lassen, stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger kann daher verlangen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (04.06.2020)
Aktenzeichen 10 Sa 2130/19
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22/20 vom 25.08.2020
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